Anforderung einer Urkunde aus dem Lebenspartnerschaftsregister nach § 62 Personenstandsgesetz

Eine Urkunde aus dem Lebenspartnerschaftsregister kann nur von der eingetragenen Person beantragt werden sowie von seinem eingetragenen Lebenspartner, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die Benutzung des Lebenspartnerschaftsregisters ist auch bei berechtigtem Interesse zugelassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Beteiligter sind die Lebenspartner. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

Bearbeitungsgebühren

10,00 EUR je Urkunde/Auszug

Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

Download Lebenspartnerschaftsurkunde - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (29 KB)

Antrag