Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL)

Mit Hilfe von Online-Anträgen können Sie Ihre Anliegen direkt an die Stadtverwaltung Schmölln senden. Digitale Services sind für die Stadtverwaltung Schmölln ein wesentlicher Erfolgsfaktor für eine moderne, digitale und serviceorientierte Verwaltungsarbeit.

Ihre Vorteile auf einen Blick

  • Einfach bequem  - Digitale Verwaltungsleistungen rund um die Uhr von jedem Ort.
  • Kein Papierkram - Sparen Sie sich Druck und Unterschrift.
  • Mit Sicherheit - Vertrauliche Kommunikation in Ihrem geschützten BundID-Konto.
  • Auf dem Laufenden - Dank Bestätigungen und Statusmeldungen immer gut informiert.

Wir erweitern unser digitales Leistungsangebot fortlaufend mit dem Ziel, Ihnen für alle Anträge, Formulare und Meldungen einen passenden digitalen Verwaltungsprozess anbieten zu können.

Registrierung

Ab 01.01.2025 wird die ThAVEL-Anmeldung ausschließlich über die bundesweit einheitliche BundID möglich sein. Sie können sich bereits heute ein BundID Konto unter folgendem Link erstellen https://id.bund.de/de und dieses deutschlandweit für die Onlinedienste der Verwaltungen nutzen.

Beachten Sie bitte, dass keine Umwandlung Ihres Thüringer Servicekontos zur BundID stattfindet.   

Kommunikation im Rahmen der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (EU-DRL)

Sollten Sie keinen passenden Online-Dienst auf unserer Webseite finden können, gelangen Sie über nachfolgenden Link auf den Zuständigkeitsfinder des Landes Thüringen. Dieser steht Ihnen auch für die im Rahmen der EU-DLR geforderte Kommunikation mit der Einheitlichen Stelle (ES) / dem Einheitlichen Ansprechpartner (EA) des Landes Thüringen zur Verfügung: Zuständigkeitsfinder

Thüringer Transparenzportal

Das Thüringer Transparenzportal ermöglicht die Recherche aus einer Auswahl amtlicher Informationen. Dieses Angebot ist ein kostenloser Service der Thüringer Behörden und anderer öffentlicher Stellen. Das Transparenzportal dient der Teilhabe am Wissensmanagement, indem es dieses proaktiv begleitet und fördert. Weitere Informationen über das Thüringer Transparenzportal finden Sie hier.

Hier geht es zum Thüringer Transparenzportal.

Bauverwaltung

Baumfällgenehmigung (ThAVEL-Prozess)
Beschreibung
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen:
1. Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen
2. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes. 

Weitere Informationen finden Sie in der Baumschutzsatzung der Stadt Schmölln.
 
Bearbeitungsgebühren
- 50 EUR für den ersten Baum
- 5 EUR für jeden weiteren Baum im Antrag
 
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

Baumfällgenehmigungen - Informationen nach Art. 13.pdf (76 KB)

Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Hausnummernzuteilung (ThAVEL-Prozess)
Beschreibung

Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet an seinem Gebäude spätestens mit dem Bezug eine Hausnummer anzubringen. Die Hausnummernvergabe erfolgt nur auf Antrag und wird an Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Bevollmächtigte und an Verfügungsberechtigte mit Einverständnis des Eigentümers vergeben.

Bearbeitungsgebühren

20,00 EUR

Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

Hausnummernzuteilung - Informationen nach Art. 13.pdf (76 KB)

Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform

Einwohnermeldewesen

An- und Ummeldungen (ThAVEL-Prozess)
Beschreibung
An- und Ummeldungen erfolgen vor Ort im Einwohnermeldeamt. Beiliegend finden Sie auch eine Checkliste für die mitzubringenden Unterlagen und die Einverständniserklärung für Ummeldungen Minderjähriger.
Bearbeitungsgebühren

gebührenfrei

Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

Pass- und Meldewesen - Informationen nach Art. 13_14 DSGVO.pdf (5.6 MB)

Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Ausweise - Beantragung Personalausweis und Reisepass (ThAVEL-Prozess)
Beschreibung
Die Beantragung von Personalausweisen und Reisepässen erfolgt vor Ort im Einwohnermeldeamt. Beiliegend finden Sie auch eine Checkliste für die mitzubringenden Unterlagen und eventuelle erforderliche Zustimmungserklärungen und Vollmachten.
 
Bearbeitungsgebühren
Personalausweis:
- Antragstellung bis zum 24. Lebensjahr (Gültigkeit 6 Jahre): 22,80 EUR
- ab dem 24. Lebensjahr (Gültigkeit 10 Jahre): 37,00 EUR
- vorläufiger Ausweis: 10,00 EUR          
- Ausweisbefreiungen: gebührenfrei

Reisepass:
- bis 24. Lebensjahr: 37,50 EUR
- ab dem 24. Lebensjahr: 70,00 EUR
- Expresspässe innerhalb von 3 Tage haben einen Zuschlag von 32,00 EUR
 
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

Pass- und Meldewesen - Informationen nach Art. 13_14 DSGVO.pdf (5.6 MB)

Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Ausweise - Befreiung von der Ausweispflicht (ThAVEL-Prozess)
Beschreibung
Die zuständige Personalausweisbehörde kann Personen  gem. § 1 Abs. 3 Personalausweisgesetz (PAuswG) von der Ausweispflicht befreien, 
1. für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,

2. die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder
3. die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
 
Für die Prüfung, ob eine der vorgenannten Voraussetzungen vorliegt, werden in der Regel Nachweise benötigt. Damit der Antrag digital bearbeitet werden kann, können Sie die Nachweise auf den folgenden Masken hochladen.
 
Bearbeitungsgebühren
gebührenfrei
 
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

Pass- und Meldewesen - Informationen nach Art. 13_14 DSGVO.pdf (5.6 MB)

Online-Antragstellung
    Ausweise - Verlustmeldung Personalausweis (ThAVEL-Prozess)
    Beschreibung
    Den Verlust Ihres Personalausweises müssen Sie unverzüglich einem Bürgeramt oder bei der Polizei melden. Wenn Sie dies nicht machen, handeln Sie ordnungswidrig. Nach Ihrer Meldung in einem Bürgeramt wird die Polizei über den Verlust automatisch ebenfalls in Kenntnis gesetzt.

    Bei der Meldung im Bürgeramt können Sie gleichzeitig einen neuen Personalausweis beantragen. Sofern Sie einen gültigen Reisepass besitzen, müssen Sie keinen neuen Personalausweis beantragen. Melden Sie den Verlust zuerst bei der Polizei, müssen Sie für die Beantragung eines neuen Personalausweises zusätzlich eine Personalausweisbehörde aufsuchen. 


    Wenn Sie den Verlust melden (Polizei oder Bürgeramt), wird automatisch auch die Online-Ausweisfunktion gesperrt. Das stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch der Online-Ausweisfunktion sofort erkannt wird. Nach der Sperrung ist es nicht möglich, die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises zu nutzen. Sie können den Online-Ausweis auch selbst telefonisch sperren lassen.


    Die Sperrung der Unterschriftsfunktion können Sie ausschließlich bei dem Anbieter Ihres Signaturzertifikats veranlassen.
     
    Bearbeitungsgebühren
    gebührenfrei
     
    Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

    Pass- und Meldewesen - Informationen nach Art. 13_14 DSGVO.pdf (5.6 MB)

    Online-Antragstellung
      Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 Bundesmeldegesetz (ThAVEL-Prozess)
      Beschreibung

      Jedermann kann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. 
      WICHTIG: Dieser Prozess ist NICHT für die Ausstellung einer Meldebescheinigung nach § 18 BMG vorgesehen!

      Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 BMG:
      Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die Meldebehörde über einzelne bestimmte Einwohner/innen ihrer Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft folgende Auskünfte:

      • Vor- und Familiennamen
      • Doktorgrad
      • Anschriften
      • sofern, die Person verstorben ist, diese Tatsache
      Bearbeitungsgebühren
      • Einfache Melderegisterauskunft: 11,00 EUR
      • Einfache Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke: 13,00 EUR

      WICHTIG: Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

      Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

      Melderegisterauskünfte - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (77 KB)

      Online-Antragstellung
        Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft nach § 45 Bundesmeldegesetz (ThAVEL-Prozess)
        Beschreibung

        Jedermann kann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. 
        WICHTIG: Dieser Prozess ist NICHT für die Ausstellung einer Meldebescheinigung nach § 18 BMG vorgesehen!

        Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 BMG:
        Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen. Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die Meldebehörde jede Verwechslung ausschließen kann. Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre besteht.

        Bearbeitungsgebühren
        • Erweiterte Melderegisterauskunft: 14,00 EUR
        • Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert: 16,00 bis 40,00 EUR
        • Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind: 30,00 bis 90,00 EUR

        WICHTIG: Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.

        Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

        Melderegisterauskünfte - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (77 KB)

        Online-Antragstellung
          Führungszeugnis beantragen
          Beschreibung

          Hier gelangen Sie auf das Online-Portal des Bundesamts für Justiz.

          Sie haben die Möglichkeit, online folgende Anträge zu stellen:

          • Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses für private Zwecke
          • Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
          • Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses (für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer Behörde)

          https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/ffw/form/display.do?%24context=9358101F06D682E5C86A

          Bearbeitungsgebühren
          13,00 EUR
              Meldebescheinigung nach § 18 Bundesmeldegesetz (ThAVEL-Prozess)
              Beschreibung

              Die Stadt Schmölln stellt Ihnen auf Wunsch eine Aufenthalts-/Meldebescheinigung aus, wenn Sie hier mit einer Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind. Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung. Es handelt sich hierbei um eine einfache Auskunft der persönlichen Daten aus dem Melderegister. Auskünfte hinsichtlich der Nationalität und des Familienstandes sind darin nicht enthalten. Nationalität und Familienstand können über eine erweiterte Meldebescheinigung abgefragt werden. Diese wird in der Regel für Eheschließungen benötigt.

              Bearbeitungsgebühren
              • 8,00 EUR
              • bei höherem Aufwand 16,00 bis 40,00 EUR
              Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

              Meldebescheinigungen - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (78 KB)

              Online-Antragstellung
                Melderegister - Auskunfts- und Übermittlungssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz (ThAVEL-Prozess)
                Beschreibung

                Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen. Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen auf den privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.). Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft. Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf erneuten Antrag verlängert werden.

                 Auskunftssperren, für die keine Begründung erforderlich ist:

                • Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
                • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
                • Adressbuchverlage
                • Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung

                Auskunftssperren, für die eine Begründung erforderlich ist:

                • wenn Ihnen als Betroffenen oder einer anderen Person durch die Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen könnte
                Bearbeitungsgebühren

                gebührenfrei

                Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                Auskunfts- und Übermittlungssperre - Informationen nach Art. 13.pdf (76 KB)

                Online-Antragstellung
                Formulare zum Download in Papierform
                Wohnungsgeberbestätigung (ThAVEL-Prozess)
                Beschreibung
                Entsprechend § 19 BMG ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen. Es ist eine Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen.
                 
                Bearbeitungsgebühren
                gebührenfrei
                 
                Online-Antragstellung
                Formulare zum Download in Papierform

                Gewerbeamt

                Anmeldung eines Gewerbes (ThAVEL-Prozess)
                Beschreibung

                Jedermann kann nach der Gewerbeordnung (§ 1 GewO) und dem Grundgesetz (Art. 12 Abs. 1 GG) ein Gewerbe betreiben. Der Betrieb muss bei folgenden Behörden angemeldet werden:

                • bei dem zuständigen Gewerbeamt (§ 14 GewO) durch Ausfüllen des vorgeschriebenen Formulars,
                • beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister (sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird - diese Anmeldung muss schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen),
                • beim zuständigen Finanzamt in mündlicher oder schriftlicher Form (§ 138 AO),
                • bei der zuständigen Krankenkasse wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten,
                • bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung),
                • bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer und evtl. auch
                • bei der Handwerkskammer.

                Diese Anmeldungen werden automatisch durch die Anzeige beim Gewerbeamt erledigt. Das entbindet jedoch den Gewerbetreibenden nicht von der Pflicht, sich mit den o.g. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Verbindung zu setzen.

                Bearbeitungsgebühren

                25,00 EUR

                Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                Gewerbeanzeigen_Informationen_nach_Art._13_14.pdf (385 KB)

                Online-Antragstellung
                Formulare zum Download in Papierform
                Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (ThAVEL-Prozess)
                Beschreibung

                Auf Antrag erhält jede Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen. Der Antrag auf Auskunft kann:

                • von einer natürlichen Person gestellt werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Antragstellung können Sie sich nicht vertreten lassen.
                • von einer juristischen Person gestellt werden. Der Antrag ist durch den gesetzlichen Vertreter der Firma zu stellen.

                Die häufigsten Arten einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister:

                • für private Zwecke (Beleg-Art 1): Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird Ihnen direkt nach Hause gesandt
                • zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art 9): Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird direkt der Behörde zugesandt.
                Bearbeitungsgebühren

                13,00 Euro

                Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                Gewerbezentralregisterauskunft - Informationen nach Art. 13.pdf (76 KB)

                Online-Antragstellung
                Formulare zum Download in Papierform
                Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a GewO für Bewachungsgewerbe (ThAVEL-Prozess)
                Beschreibung
                Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z.B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis. Unter "Bewachung" wird die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit verstanden. 

                Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Sie reichen
                - von der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung,
                - über den Veranstaltungsdienst,die Fluggastkontrolle,
                - die Durchführung von Geld- und Werttransporten, 
                - den Personenschutz
                - bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie von Kernkraftwerken.

                Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit (z. B. Beaufsichtigung oder Kontrollen). Die Obhut muss in menschlicher Tätigkeit bestehen.

                Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
                 
                Bearbeitungsgebühren
                Nach ThürVwKostOMWWDG vom 24.10.2019, Ziffer 1.9.1 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes (§ 34a Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung): 
                150,00 EUR bis 1.500,00 EUR
                 
                Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                Erlaubnispflichtiges_Gewerbe_Informationen_nach_Art._13_14.pdf (476 KB)

                Online-Antragstellung
                Formulare zum Download in Papierform
                Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO für Maklertätigkeiten (ThAVEL-Prozess)
                Beschreibung

                Sie benötigen eine Erlaubnis für Maklertätigkeiten, wenn Sie gewerbsmäßig Folgendes anbieten möchten:

                • Vermittlung von Immobilien (Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler),
                • Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliardarlehen für Verbraucherinnen und Verbraucher),
                • Verwaltung von Wohnimmobilien (Wohnimmobilienverwalter und Wohnimmobilienverwalterin) oder
                • Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen (Bauträger, Baubetreuer)

                Je nachdem, welche Erlaubnis Sie beantragen, sind Sie berechtigt, zum Beispiel folgende Tätigkeiten auszuführen:

                • Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie Vermittlung des Verkaufs, der Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken
                • Vermittlung von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,
                • Vermittlung gewerblicher Räume sowie von Wohnräumen, das heißt alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung.
                • Vermittlung von Darlehen (außer Immobilienfinanzierung für Verbraucher)
                • Planung oder Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung fremder Vermögenswerte, zum Beispiel mit Vermögen von Mieterinnen und Mietern, Pächterinnen und Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Personen, die sich um Erwerbs- oder Nutzungsrechte bewerben. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie im eigenen Namen auftreten (Bauträger), oder ob Sie für Dritte handeln (Baubetreuer). In Betracht kommen beispielsweise folgende Tätigkeiten: Bauantrag stellen, Architekten und Handwerker beauftragen, Finanzierungsmittel beschaffen und abrufen, Versicherungen abschließen, die Kalkulation späterer Mieten.
                • Verwaltung von vermieteten Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums mehrerer Personen. Verwalterin oder Verwalter sind Sie beispielsweise, wenn Sie 
                  • Beschlüsse der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer durchführen und für die Durchsetzung der Hausordnung sorgen;
                  • die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen;
                  • alle Zahlungen und Leistungen veranlassen und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
                  • eingenommene Gelder verwalten.

                Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte gewerberechtliche Erlaubnis.

                Bearbeitungsgebühren

                Nach ThürVwKostOMWWDG vom 24.10.2019, Ziffer 1.12.1 - 1.12.3, bei gebührenpflichtigen, regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen der unteren Gewerbebehörde:

                • nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 GewO: 150,00 EUR
                • nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO (Darlehen): 500,00 EUR
                Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                Erlaubnispflichtiges_Gewerbe_Informationen_nach_Art._13_14.pdf (476 KB)

                Online-Antragstellung
                Formulare zum Download in Papierform
                Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f GewO für Finanzanlagenvermittler (ThAVEL-Prozess)
                Beschreibung

                Finanzanlagevermittler ist, wer gewerbsmäßig Finanzanlagen vermittelt und über diese berät (Gewerbeordnung § 34f Abs 1).

                Finanzanlagenvermittler haben sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen. Ebenso haben sie Änderungen, der im Register gespeicherten Angaben, mitzuteilen. Die Anträge auf Registrierung und die Mitteilung über Änderungen sind an die Gewerbebehörde zu richten. Außerdem sind Arbeitnehmer, die bei der Vermittlung und Beratung mitwirken, von der IHK in das Register einzutragen. Die Anträge auf Registrierung von Arbeitnehmern richten Sie direkt an Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer.

                Voraussetzung für die Eintragung in das o.g. Register ist eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde.

                Bearbeitungsgebühren
                Nach ThürVwKostOMWWDG vom 24.10.2019, Ziffer 1.12.1 - 1.12.3, bei gebührenpflichtigen, regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen der unteren Gewerbebehörde: als Immobiliendarlehensvermittler § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO: 500,00 EUR
                Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                Erlaubnispflichtiges_Gewerbe_Informationen_nach_Art._13_14.pdf (476 KB)

                Online-Antragstellung
                Formulare zum Download in Papierform
                Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i GewO für Immobiliendarlehensvermittler (ThAVEL-Prozess)
                Beschreibung

                Sie benötigen eine Erlaubnis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler, wenn Sie gewerbsmäßig

                • Immobiliar-Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
                • entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln wollen.

                Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken oder Gebäuden bestimmt sind.

                Die Erlaubnis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie auch, wenn Sie

                • entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln wollen oder
                • Dritte über Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen beraten wollen.
                Bearbeitungsgebühren

                Nach ThürVwKostOMWWDG vom 24.10.2019, Ziffer 1.12.1 - 1.12.3, bei gebührenpflichtigen, regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen der unteren Gewerbebehörde:

                • als Immobiliendarlehensvermittler § 34 i Abs. 1 Satz 1 GewO: 500,00 EUR
                Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                Erlaubnispflichtiges_Gewerbe_Informationen_nach_Art._13_14.pdf (476 KB)

                Online-Antragstellung
                Formulare zum Download in Papierform
                Fischereischeine
                Beschreibung
                Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein (Fischereischeinpflicht nach § 26 ThürFischG). Diesen stellt die für den Wohnort zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung nicht erforderlich machen. 

                ACHTUNG: Es ist in jedem Fall ein Vor-Ort-Termin im Gewerbeamt zur Ausstellung oder Verlängerung eines Fischereischeins erforderlich. Bitte vereinbaren Sie dazu telefonisch einen Termin über unseren Bürgerservice unter 034491 76-0 oder schreiben Sie uns an gewerbeamt@schmoelln.de.

                Zum Termin sind folgende Unterlagen mitzubringen:
                - Prüfungszeugnis einer bestandenen Fischerprüfung oder Nachweis über fischereiliche Ausbildung
                - Personalausweis
                - Passbild
                 
                Bearbeitungsgebühren
                Jahresfischereischein: 
                8,00 € (Gebühr) + 10,00 € (Fischereiabgabe) 
                Fünfjahresfischereischein
                : 15,00 € (Gebühr) + 30,00 € (Fischereiabgabe) 
                Zehnjahresfischereischein
                : 20,00 € (Gebühr) + 50,00 € (Fischereiabgabe) 
                Fischereischein auf Lebenszeit
                : 45,00 € (Gebühr) + 200,00 € (Fischereiabgabe) 
                Jugendfischereischein: 
                5,00 € (Gebühr) + 7,00 € (Fischereiabgabe) 
                Vierteljahresfischereischein
                : 10,00€ (Gebühr) + 15,00 € (Fischereiabgabe)
                Ausstellung einer Zweitschrift: 8,00 € (Gebühr)
                 
                Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                Fischereischeine - Informationen nach Art. 13.pdf (76 KB)

                  Formulare zum Download in Papierform
                  Gewerbe-Abmeldung (ThAVEL-Prozess)
                  Beschreibung

                  Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb aufgeben oder verlegen oder den Gegenstand Ihres Gewerbes maßgeblich verändern, müssen Sie das anzeigen.

                  Bearbeitungsgebühren

                  10,00 EUR

                  Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                  Gewerbeanzeigen_Informationen_nach_Art._13_14.pdf (385 KB)

                  Online-Antragstellung
                  Formulare zum Download in Papierform
                  Gewerbe-Ummeldung (ThAVEL-Prozess)
                  Beschreibung

                  Wenn Sie ihren Gewerbebetrieb ummelden wollen, muss das bei folgenden Behörden erfolgen:

                  • bei dem zuständigen Gewerbeamt (§ 14 GewO) durch Ausfüllung des vorgeschriebenen Formulars,
                  • beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister (sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird - diese Anmeldung muss schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen),
                  • beim zuständigen Finanzamt in mündlicher oder schriftlicher Form (§ 138 AO),
                  • bei der zuständigen Krankenkasse wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten,
                  • bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung),
                  • bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer und evtl. auch
                  • bei der Handwerkskammer.

                  Die Gewerbeummeldung wird automatisch durch die Anzeige beim Gewerbeamt erledigt.

                  Bearbeitungsgebühren

                  15,00 EUR

                  Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                  Gewerbeanzeigen_Informationen_nach_Art._13_14.pdf (385 KB)

                  Online-Antragstellung
                  Formulare zum Download in Papierform
                  Spielgeräte - Antrag für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c GewO (ThAVEL-Prozess)
                  Beschreibung
                  Für die Aufstellung und den Betrieb von Spielgeräten, die
                  - mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die

                  - die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, benötigen Sie eine Erlaubnis.


                  Mit einer Erlaubnis zum Aufstellen von solchen Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit können Sie im gesamten Bundesgebiet Geldspielgeräte aufstellen. Jeder Aufstellort muss von der zuständigen Behörde einzeln erlaubt werden. Geldspielgeräte dürfen erst aufgestellt werden, wenn alle Sie alle erforderlichen Erlaubnisse besitzen.
                   
                  Bearbeitungsgebühren
                  Je nach Fall beträgt die Gebühr 250,00 bis 1.000,00 Euro.
                   
                  Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                  Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeraeten gem. § 33c GewO - Informationen nach Art. 13 DSGVO.pdf (82 KB)

                  Online-Antragstellung
                  Formulare zum Download in Papierform
                  Spielgeräte - Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellortes für Spielgeräte gemäß § 33c Abs. 3 GewO (ThAVEL-Prozess)
                  Beschreibung
                  Gewerbetreibende dürfen Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die die Möglichkeit eines Gewinnes (Warengewinn, Geldgewinn) bieten, nur aufstellen, wenn ihnen die zuständige Stelle dafür die Erlaubnis erteilt.

                  Zusätzlich muss für jeden Aufstellort nachgewiesen werden, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist. Hierüber erstellt die zuständige Stelle eine Bestätigung. Diese Bestätigung ist neben der generellen Aufstellerlaubnis Voraussetzung für die Aufstellung am einzelnen Aufstellort.
                   
                  Bearbeitungsgebühren
                  Je nach Fall beträgt die Gebühr 250,00 bis 1.000,00 Euro.
                   
                  Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                  Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeraeten gem. § 33c GewO - Informationen nach Art. 13 DSGVO.pdf (82 KB)

                  Online-Antragstellung
                  Formulare zum Download in Papierform

                  Kindergärten

                  Anmeldung zur Aufnahme eines Kindes in einer Kindereinrichtung (ThAVEL-Prozess)
                  Beschreibung

                  In Thüringen hat mit Inkrafttreten des neuen Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes (ThürKitaG) ab dem 1. Januar 2018 jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von zehn Stunden. Eltern haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen verschiedenen Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege am Wohnort oder in einem anderen Ort zu wählen. Mit diesem Antrag machen Sie Ihren Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gemäß § 2 (1) ThürKitaG geltend.

                  Nähere Informationen zu den Kita-Gebühren entnehmen Sie bitte unseren Satzungen der Kindertageseinrichtungen.

                  Bearbeitungsgebühren

                  gebührenfrei

                  Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                  Kita-Verwaltung - Informationen nach Art. 13.pdf (77 KB)

                  Online-Antragstellung
                  Formulare zum Download in Papierform
                  Beleganforderung/-nachforderung über die Kita-Verwaltung (ThAVEL-Prozess)
                  Beschreibung

                  Wenn Sie Gebührenbescheide/-übersichten oder sonstige Belege benötigen, füllen Sie bitte diesen Antrag aus. 

                  Bearbeitungsgebühren

                  gebührenfrei

                  Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                  Kita-Verwaltung - Informationen nach Art. 13.pdf (77 KB)

                  Online-Antragstellung
                    Gebührenerstattung Kita
                    Beschreibung

                    Gemäß § 90 Abs. 4 SGBVIII (Kinder-und Jugendhilfe) können Kostenbeiträge auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

                    Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

                    Bearbeitungsgebühren

                    gebührenfrei

                    Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                    Kita-Verwaltung - Informationen nach Art. 13.pdf (77 KB)

                      Formulare zum Download in Papierform
                      Kita-Abmeldung (ThAVEL-Prozess)
                      Beschreibung

                      Wenn Sie ihr Kind vom Kindergarten abmelden möchten, nutzen Sie bitte den beiliegenden ThAVEL-Prozess.

                      Bearbeitungsgebühren

                      gebührenfrei

                      Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                      Kita-Verwaltung - Informationen nach Art. 13.pdf (77 KB)

                      Online-Antragstellung
                        Änderungsmeldung an die Kita-Verwaltung (ThAVEL-Prozess)
                        Beschreibung

                        Wenn Sie uns Änderungen bzgl. der Betreuung Ihres Kindes in der Kita mitteilen möchten, nutzen Sie bitte den beiliegenden ThAVEL-Prozess.

                        Bearbeitungsgebühren

                        gebührenfrei

                        Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                        Kita-Verwaltung - Informationen nach Art. 13.pdf (77 KB)

                        Online-Antragstellung

                          Ordnungsamt

                          Dobitschen - Kostenerstattung für KfZ-Zulassung
                          Beschreibung
                          Der Hauptausschuss der Stadt Schmölln hat am 02.12.2025 beschlossen, dass die Kosten für die Kfz-Ummeldung im Rahmen der Eingemeindung Dobitschen durch die Stadt Schmölln auf Antrag übernommen werden. Den erforderlichen Antrag finden Sie anbei als PDF-Datei. Dieser Antrag ist unterschrieben an den Bürgerservice der Stadt Schmölln einzureichen, entweder postalisch oder per E-Mail an burgerservice@schmoelln.de.
                           
                          Bearbeitungsgebühren
                          gebührenfrei
                            Formulare zum Download in Papierform
                            Hunde - Kennzeichnung und Versicherungsanzeige (ThAVEL-Prozess)
                            Beschreibung

                            Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, den Hund auf seine Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Ebenso ist er verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Anzeige gemäß § 2 Abs. 4 und Abs. 5 ThürTierGefG erfolgt über die nachfolgend zur Verfügung gestellten Formulare.

                            Bearbeitungsgebühren

                            gebührenfrei

                            Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                            Hundeanmeldung_abmeldung - Informationen nach Art. 13.pdf (105 KB)

                            Online-Antragstellung
                            Formulare zum Download in Papierform
                            Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen für Werbung, Verkauf, Gastronomie oder Veranstaltungen (ThAVEL-Prozess)
                            Beschreibung
                            Soweit in der Sondernutzungssatzung der Stadt Schmölln nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der Straßen, Gehwege, sonstigen Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt Schmölln. Bitte füllen Sie diesen Antrag aus, um die Erlaubnis zu einer Sondernutzung schriftlich bei der Stadtverwaltung zu beantragen.Nähere Informationen zu Sondernutzungen entnehmen Sie bitte unserer  Sondernutzungssatzung.
                            Bearbeitungsgebühren
                            Verwaltungskosten: 14,00 EUR je 15 Minuten Bearbeitungszeit zzgl. Sondernutzungsgebühren gem. Sondernutzungsgebührensatzung.
                             
                            Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                            Sondernutzung für Werbung etc. - Informationen nach Art. 13.pdf (77 KB)

                            Online-Antragstellung
                            Formulare zum Download in Papierform
                            Öffentliche Veranstaltungen (ThAVEL-Prozess)
                            Beschreibung

                            Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen, müssen Sie diese nach § 42 ThürOBG vorher schriftlich anzeigen. Sofern diese Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum stattfindet, ist eine gesonderte Genehmigung durch die Verkehrsbehörde gem. § 29 Abs. 2 StVO einzuholen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Sperrzeitverkürzung nach § 5 Abs. 3 ThürGastG. Dieser Antrag ermöglicht Ihnen die Anzeige Ihrer Veranstaltung sowie die Einholung der erforderlichen Genehmigungen nach § 29 Abs. 2 StVO und § 5 Abs. 3 ThürGastG unter Beteiligung der jeweils zuständigen Ämter der Stadtverwaltung Schmölln.

                            Bearbeitungsgebühren
                            Veranstaltungsanzeige/-genehmigung
                            - größer oder gleich 200 Teilnehmer / länger als 22.00 Uhr: 18,00 EUR je 15 Minuten Bearbeitungszeit

                            Sperrzeitverkürzung
                            - einfache Veranstaltungen
                            : 30,00 EUR
                            - Veranstaltungen länger als 3 Uhr und/oder bei Beteiligung anderer Gemeinden bzw. bei spezieller Behördenbeteiligung
                            : 50,00 EUR

                            Öffentliche Verkehrsflächen: gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Ziffer 263.1
                            - kleine Veranstaltungen/geringer Verwaltungsaufwand: 16,00 EUR

                            - Veranstaltungen mit höherem Verwaltungsaufwand: 50,00 EUR

                            - Veranstaltungen mit hohem Verwaltungsaufwand: 100,00 EUR
                            Rad- und Laufsportveranstaltungen: 100,00 EUR
                            - motorsportliche Veranstaltungen: 150,00 EUR
                             
                            Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                            Veranstaltungen - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (77 KB)

                            Online-Antragstellung
                            Formulare zum Download in Papierform

                            Stadtkasse

                            SEPA Lastschriftmandat 1 - Stadt Schmölln und Kindergärten (ThAVEL-Prozess)
                            Beschreibung

                            Hier finden Sie das SEPA-Lastschriftmandat für die Stadt Schmölln inkl. Widerrufsmöglichkeit.

                            Bearbeitungsgebühren

                            gebührenfrei

                            Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                            SEPA-Lastschrift - Informationen nach Art. 13.pdf (76 KB)

                            Online-Antragstellung
                            Formulare zum Download in Papierform
                            SEPA Lastschriftmandat 2 - Gemeinde Dobitschen (ThAVEL-Prozess)
                            Beschreibung

                            Hier finden Sie das SEPA-Lastschriftmandat für die Gemeinde Dobitschen inkl. Widerrufsmöglichkeit.

                            Bearbeitungsgebühren

                            gebührenfrei

                            Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                            SEPA-Lastschrift - Informationen nach Art. 13.pdf (76 KB)

                            Online-Antragstellung
                            Formulare zum Download in Papierform
                            Wiederkehrende Erstattungen
                            Beschreibung

                            Hier finden Sie das Formular für wiederkehrende Erstattungen.

                            Bearbeitungsgebühren

                            gebührenfrei

                              Formulare zum Download in Papierform

                              Standesamt

                              Anforderung einer Urkunde aus dem Eheregister nach § 62 Personenstandsgesetz (ThAVEL-Prozess)
                              Beschreibung

                              Eine Urkunde aus dem Eheregister kann nur von der eingetragenen Person verlangt werden sowie von seinem Ehegatten, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Aus Eheregistern stellt das Standesamt nach dem Personenstandsgesetz Urkunden aus, wenn diese nicht älter als 80 Jahre sind.

                              Bearbeitungsgebühren

                              10,00 EUR je Urkunde/Auszug

                              Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                              Eheurkunde - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (78 KB)

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                              Formulare zum Download in Papierform
                              Anforderung einer Urkunde aus dem Geburtsregister / Geburtsurkunde / internationale Geburtsurkunde nach § 62 Personenstandsgesetz (ThAVEL-Prozess)
                              Beschreibung

                              Eine Urkunde aus dem Geburtsregister kann nur von der eingetragenen Person (im Folgenden als „Kind” bezeichnet) verlangt werden sowie von seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die gewünschte Urkunde stellt das Standesamt aus, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, wenn die Register nicht älter als 110 Jahre sind. Ist Ihnen dieses Standesamt nicht bekannt, wenden Sie sich an den für Ihre Stadt oder Gemeinde zuständigen Standesbeamten.

                              Die Anforderung von internationalen Geburtsurkunden ist über den ThAVEL-Prozess ebenfalls möglich.

                              Bearbeitungsgebühren

                              10,00 EUR je Urkunde/Auszug

                              Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                              Geburtsurkunde - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (77 KB)

                              Online-Antragstellung
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                              Anforderung einer Urkunde aus dem Lebenspartnerschaftsregister nach § 62 Personenstandsgesetz (ThAVEL-Prozess)
                              Beschreibung

                              Eine Urkunde aus dem Lebenspartnerschaftsregister kann nur von der eingetragenen Person beantragt werden sowie von seinem eingetragenen Lebenspartner, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die Benutzung des Lebenspartnerschaftsregisters ist auch bei berechtigtem Interesse zugelassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Beteiligter sind die Lebenspartner. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

                              Bearbeitungsgebühren

                              10,00 EUR je Urkunde/Auszug

                              Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                              Lebenspartnerschaftsurkunde - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (77 KB)

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                                Anforderung einer Urkunde aus dem Sterberegister nach § 62 Personenstandsgesetz (ThAVEL-Prozess)
                                Beschreibung

                                Eine Urkunde aus dem Sterberegister kann nur von dem Ehegatten des(r) Verstorbenen bzw. Lebenspartners verlangt werden sowie von seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die gewünschte Urkunde stellt das Standesamt aus, das den Tod beurkundet hat. Ist Ihnen dieses nicht bekannt, wenden Sie sich an den für Ihre Stadt oder Gemeinde zuständigen Standesbeamten.

                                Bearbeitungsgebühren

                                10,00 EUR je Urkunde/Auszug

                                Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                                Sterbeurkunde - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (78 KB)

                                Online-Antragstellung
                                Formulare zum Download in Papierform

                                Steueramt

                                Grundsteuer (ThAVEL-Prozess)
                                Beschreibung
                                Die Grundsteuer ist eine Real-(Objekt-)steuer, die von der Gemeinde für den auf ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird (Gemeindesteuer).

                                Grundbesitz sind:
                                - land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) sowie
                                - Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

                                Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten kommunalen Steuern und ist eine der größten Einnahmequellen der Gemeinden und Städte. Sie fließt zum Beispiel in die Finanzierung der Infrastruktur, für die Sanierung von Straßen, den Bau von Sportanlagen oder Spielplätzen und die Sanierung von Kindergärten.

                                Berechnung der Grundsteuer:

                                - Grundsteuer = Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz
                                Auf Grundlage der vom Grundbesitzeigentümer übermittelten Daten berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert eines Grundbesitzes (Grundsteuerwertbescheid). Der ermittelte Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Dieser wird dem Eigentümer des Grundbesitzes mit dem Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Die Stadt Schmölln erhält einen Datensatz elektronisch über ELSTER-Transfer. Abschließend wird der Grundsteuermessbetrag mit dem sogenannten Hebesatz der Stadt Schmölln multipliziert, um die zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln. Den Hebesatz beschließt der Stadtrat der Stadt Schmölln mit der Haushaltssatzung oder einer Hebesatzsatzung. Mit Versand des Grundsteuerbescheides wird die Grundsteuer für alle im Gemeindegebiet liegenden steuerpflichtigen Objekte erhoben.


                                Fälligkeit der Grundsteuer:
                                Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag kann der Jahresbetrag zum 01.07. eines jeden Jahres entrichtet werden (weitere Ausnahme: Kleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 GrStG i.V.m. der Kleinbetragssatzung der Stadt Schmölln).
                                 Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides sind die Grundsteuern gemäß der letzten Festsetzung zu leisten (jährliche öffentliche Bekanntmachung nach § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG)).

                                Hebesätze der Stadt Schmölln ab 01.01.2025:

                                - land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) -> 450 v.H.
                                - Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B) -> 540 v.H..
                                 

                                Grundsteuererlass:
                                 
                                Anträge auf Erlass der Grundsteuer im Sinne der §§ 32, 33 u. 34 GrStG sind bei der Stadtverwaltung im Sachgebiet Steuern bis zum 31.03. des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres einzureichen. Auf den Termin vom 31.03. kommt es jedoch dann nicht an, wenn der Steuerbescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeht. Hier kann der Antrag noch bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist gestellt werden.
                                 

                                Grundsteuerreform:
                                 
                                Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für  verfassungswidrig  erklärt, da die bisherige Berechnung der Grundsteuer anhand teilweise veralteter Einheitswerte erfolgte und diese nicht die tatsächliche Wertentwicklung des Grundbesitzes widerspiegelten. Es verlangte bis Ende 2019 eine gesetzliche Neuregelung, mit welcher der verfassungswidrige Zustand beseitigt wird. Durch das rechtzeitige Verkünden des Grundsteuerreformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I S. 1794) ist die vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Übergangsfrist in Gang gesetzt worden, mit der Folge, dass die bisherige Einheitsbewertung noch bis zum 31.12.2024 für Zwecke der Grundsteuer weiter angewandt werden durfte.
                                 

                                Die Länder haben durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 15.11.2019 (BGBl I S. 1546) die Möglichkeit erhalten, vom Bundesmodell abweichende Reglungen zu treffen (Länderöffnungsklausel).
                                 Der Thüringer Landtag, der sich ursprünglich gegen eine länderspezifische Regelung ausgesprochen hat, beschloss am 30.10.2025 das "Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform (ThürGAnGrStR)". Mit diesem Gesetz wird die Steuermesszahl für alle Wohngrundstücke* von 0,31 Promille auf 0,23 Promille reduziert und die Steuermesszahl für Nichtwohngrundstücke** von 0,34 Promille auf 0,59 Promille erhöht, um lt. Finanzministerin Katja Wolf Eigentümer von Wohngrundstücken* grundsteuerlich ab 1.1.2027 zu entlasten. 

                                Umsetzung des ThürGAnGrStR nach Angaben des Thüringer Finanzministerium (Stand 11/2025 - Medieninformation Nr. 76/2025):
                                - Erlass von geänderten Grundsteuermessbescheiden für Wohn- und Nichtwohngrundstücke von Amtswegen durch die Finanzämter voraussichtlich Mitte 2026;

                                - Überprüfung und Neufestsetzung der Hebesätze der Gemeinden und Städte im 2. Halbjahr 2026;
                                - Erlass geänderter Grundsteuerbescheide für Wohn- und Nichtwohngrundstücke wirksam ab 01.01.2027.
                                 

                                Bei Fragen zum Grundsteuerwert- und/oder Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. Ihren Ansprechpartner im Finanzamt Altenburg finden Sie unter https://finanzamt.thueringen.de/standort/finanzamt-altenburg/ansprechpartner. 
                                Bei Anliegen zum Grundsteuerbescheid können Sie sich gern unter 034491/76149, -148, per E-Mail an steuern@schmoelln.de oder persönlich zu den folgenden Öffnungszeiten an das Sachgebiet Steuern der Stadtverwaltung Schmölln wenden:
                                - Montag: 09:00 - 12:00 Uhr,
                                - Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr,
                                - Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr.
                                 

                                *Einfamilien- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke u. Wohnungseigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 1-4 BewG)
                                **Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke u. sonstig bebaute Grundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 5-8 BewG)
                                 
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                                gebührenfrei

                                Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                                Grundsteuer - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (77 KB)

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                                Hundesteuer-Abmeldung - Thüringen (ThAVEL-Prozess)
                                Beschreibung
                                Nach Beendigung der Hundehaltung in der Stadt Schmölln hat der Hundehalter diese innerhalb von 14 Tagen abzumelden.
                                Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Steuertatbestand nicht mehr verwirklicht wird, frühestens jedoch mit der Abmeldung. 

                                Hierfür benötigte Unterlagen:
                                - Formular An-/Abmeldung Hundesteuer
                                - Tierarztbescheinigung im Falle des Todes des Hundes
                                 
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                                Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                                Hundeanmeldung_abmeldung - Informationen nach Art. 13.pdf (105 KB)

                                Online-Antragstellung
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                                Hundesteuer-Anmeldung - Thüringen (ThAVEL-Prozess)
                                Beschreibung
                                Jeder Bürger unterliegt der Steuerpflicht, der im Stadtgebiet der Stadt Schmölln mind. einen über vier Monate alten Hund hält.

                                Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält.

                                Die Erhebung der Hundesteuer erfolgt nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Hundesteuersatzung der Stadt Schmölln. Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2025 pro Jahr für
                                - den ersten Hund 66,00 Euro
                                - den zweiten Hund 84,00 Euro und jeden weiteren Hund 108,00 Euro
                                - den ersten gefährlichen Hund 350,00 Euro und jeden weiteren gefährlichen Hund 450,00 Euro

                                Als gefährliche Hunde gelten Hunde gemäß des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren in der jeweils gültigen Fassung. 

                                Die Hundesteuer ist am 15.03. des Jahres fällig.

                                Steuerbefreiungen, Steuerfreiheit und Steuerermäßigungen sind in den §§ 4 bis 7 der Satzung unter Beachtung der Anzeigepflicht gem. § 11 Abs. 3 festgelegt.

                                Wer einen Hund anschafft oder mit einem solchen zuzieht, hat diesen innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt Schmölln schriftlich anzumelden. Dies gilt gleichfalls bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten. 

                                Jeder Hund ist steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden!

                                Hierfür benötigte Unterlagen:
                                - Formular An-/Abmeldung
                                - Heimtierausweis des Hundes
                                - Versicherungspolice (Bescheinigung nach § 113 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz über eine Tierhaftpflichtversicherung. Bitte beachten Sie: Hunde fallen nicht unter die private Haftpflicht)

                                Zur Kennzeichnung eines angemeldeten Hundes gibt die Stadt Schmölln gebührenfrei eine Hundemarke aus, die der Hundehalter am Halsband seines Hundes sichtbar anzubringen hat. Bei Verlust der Hundemarke wird gegen eine Gebühr von 5,00 Euro eine Ersatzmarke ausgegeben.

                                Verstöße gegen die steuerlichen Melde- und Nachweispflichten werden entsprechend § 12 der Hundesteuersatzung als Ordnungswidrigkeit geahndet.
                                 
                                Bearbeitungsgebühren
                                gebührenfrei
                                 
                                Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                                Hundeanmeldung_abmeldung - Informationen nach Art. 13.pdf (105 KB)

                                Online-Antragstellung
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                                Hundesteuer-Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung (ThAVEL-Prozess)
                                Beschreibung
                                Die Hundesteuer ist eine kommunale Aufwandssteuer. Sie wird für das Halten von Hunden erhoben. Halter eines Hundes ist derjenige, der einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushalts- oder Betriebsangehörigkeit aufgenommen hat. Erhoben wird die Steuer auf Grundlage einer gültigen kommunalen Satzung. Gemeinden können Steuerermäßigungen oder Steuerbefreiungen für bestimmte Hunde gewähren. Die Voraussetzungen für eine solche Ermäßigung oder Befreiung können der Hundesteuersatzung der Stadt Schmölln entnommen werden.
                                 
                                Bearbeitungsgebühren
                                gebührenfrei
                                 
                                Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                                Hundesteuer - Befreiung Ermäßigung - Informationen nach Art. 13_21.pdf (77 KB)

                                Online-Antragstellung
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                                Vergnügungssteuer - An-/Abmeldung
                                Beschreibung
                                Die Spielautomatensteuer ist eine Vergnügungsteuer, die von den Gemeinden in eigener Zuständigkeit auf der Grundlage einer entsprechenden Satzung erhoben werden kann. Sie ist als Aufwandssteuer anzusehen. Besteuert wird der Aufwand des Spielers für sein Spielvergnügen. Steuerschuldner ist der Halter von Spielapparaten. Das ist entweder der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat vom Eigentümer zur Nutzung überlassen wird. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Spielapparate an- und abzumelden.
                                 
                                Bearbeitungsgebühren
                                Der Steuersatz ist in der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen mit Geld oder Sachwerten im Gebiet der Stadt Schmölln (Spielapparatesteuer) festgesetzt.
                                 
                                Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                                Vergnügungssteuer - Informationen nach Art. 13 DSGVO.pdf (77 KB)

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                                  Vergnügungssteuer - Steuererklärung
                                  Beschreibung
                                  Die Bemessung der Steuer richtet sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit in der Regel nach dem Einspielergebnis der Apparate. Bei Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit kann der Stückzahlmaßstab zu Grunde gelegt werden, wenn die Apparate nicht über manipulationssichere Zählwerke verfügen. Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen und eine Steuererklärung abzugeben.
                                   
                                  Bearbeitungsgebühren
                                  Der Steuersatz ist in der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen mit Geld oder Sachwerten im Gebiet der Stadt Schmölln (Spielapparatesteuer) festgesetzt.
                                   
                                  Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                                  Vergnügungssteuer - Informationen nach Art. 13 DSGVO.pdf (77 KB)

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                                    Straßenausbaubeiträge

                                    Aufhebung und Rückerstattung der Straßenausbaubeiträge
                                    Beschreibung
                                    Aufhebung der Straßenausbaubeiträge – Vorausleistungsbescheide OT Untschen und OT NöbdenitzZum 10. Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes – Aufhebung der Straßenausbaubeiträge – vom 10. Oktober 2019 entsprechend § 21b Abs. 4 ThürKAG gilt:Hatte die Gemeinde für Straßenbaumaßnahmen nach § 7 Abs. 8 sowie § 7a Abs. 5 Satz 2 Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt, den endgültigen Beitrag noch nicht festgesetzt, hebt sie auf Antrag diese Vorausleistungsbescheide auf und zahlt diese Vorauszahlung an denjenigen, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, unverzinst zurück. Die Rückzahlung soll innerhalb von zwölf Monaten erfolgen, die Frist beginnt mit Eingang des Rückerstattungsantrages. Der Antrag ist spätestens am 31. Dezember 2025 zu stellen.Dies betrifft in der Stadt Schmölln ausschließlich folgende Straßenausbaumaßnahmen der ehemaligen Gemeinde Nöbdenitz:Vorausleistungsbescheide OT Untschen (Ortsdurchfahrt B7)Vorausleistungsbescheide OT Nöbdenitz (Erweiterung Gehweg und Verbesserung Beleuchtung an der K504 von Dorfstr. 25/26 (Höhe Brücke) bis Raudenitzer Berg 23 (Ortsausgang))Für alle Anträge auf Rückzahlung die bis zum 30. September 2022 in der Stadtverwaltung Schmölln – Kämmerei eingegangen sind, erfolgt die Erstattung noch in diesem Jahr. Für Anträge die nach dem 30. September 2022 eingehen, kann die Rückerstattung erst im nächsten Kalenderjahr erfolgen.Hinweis: Die Verpflichtung zur Rückzahlung betrifft ausdrücklich nur Vorausleistungsbescheide. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung für Endbescheide oder für andere Straßenbaumaßnahmen besteht nicht. Für Rückfragen steht Ihnen das Steueramt unter der Tel. Nr.: 034491 76149 oder per E-Mail: steuern@schmoelln.de zur Verfügung.
                                    Bearbeitungsgebühren

                                    gebührenfrei

                                      Formulare zum Download in Papierform

                                      Vereine

                                      Antrag Sporthallennutzung
                                      Beschreibung
                                      Mit diesem Formular können Nutzungszeiten für die Schmöllner Ostthüringenhalle sowie die Jahn-Turnhalle und Walter-Kluge-Turnhalle auf dem Pfefferberg beantragt werden. Das ausgefüllte Formular kann per E-Mail an beschaffung@schmoelln.de oder postalisch an die Stadtverwaltung Schmölln versenden werden.
                                      Bearbeitungsgebühren

                                      Gem. Nutzungs- und Entgeltordnungen für Turnhallen und Sportstätten der Stadt Schmölln.

                                        Formulare zum Download in Papierform
                                        Beantragung eines Zuschusses für Vereine und Verbände
                                        Beschreibung

                                        Hier finden Sie alle Formulare zur Beantragung und zum Nachweis der Verwendung eines Zuschusses durch die Stadt Schmölln. Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie zur Förderung und Unterstützung ehrenamtlichen Engagements in der Stadt Schmölln.

                                        Bearbeitungsgebühren

                                        gebührenfrei

                                        Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                                        Richtlinie_zur_Foerderung-und_Unterstuetzung_ehrenamtlichen_Engagements_vom_28.02.2022.pdf (469 KB)

                                          Formulare zum Download in Papierform
                                          Änderungsmeldung für Vereine
                                          Beschreibung

                                          Über das beiliegende Formular können Sie uns Änderungen zu Ihrem Verein mitteilen.

                                          Bearbeitungsgebühren

                                          gebührenfrei

                                            Formulare zum Download in Papierform

                                            Verkehrsbehörde

                                            Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen für Arbeiten im Straßenraum nach § 45 StVO (ThAVEL-Prozess)
                                            Beschreibung

                                            Die Straßenverkehrs-Ordnung ist eine Rechtsverordnung. In ihr sind die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr festgelegt. Verkehrsregelnde Maßnahmen (z. B. das Aufstellen von Verkehrszeichen) werden durch die Straßenverkehrsbehörden angeordnet. Die Umsetzung der Anordnungen erfolgt durch den Straßenbaulastträger oder entsprechend zertifizierte Verkehrssicherungsfirmen.

                                            Bearbeitungsgebühren
                                            Verwaltungskosten:14,00 EUR je 15 Minuten Bearbeitungszeit.

                                            Gem. Ziffern 261.1-261.2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bei Kleinbaustellen ohne Umleitungen oder auf Gehwegen/Nebenstraßen: 
                                            - 1 Tag: 20,00 EUR, 1 Woche: 50,00 EUR, 2 Wochen: 60,00 EUR, 3 Wochen: 75,00 EUR
                                            1 Monat: 90,00 EUR, jeder weitere Monat 30,00 bis 40,00 EUR, 12 Monate: 450,00 EUR
                                            - jede weitere Woche: 30,00 EUR

                                            - Nachträge (Änderungen/Ergänzungen): 20,00 EUR


                                            Gem. Ziffern 261.4-261.5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bei Vollsperrungen oder halbseitigen Sperrungen auf Durchfahrtsstraßen mit/ohne Umleitungen:
                                            - 1 Tag: 50,00 EUR, 1 Woche: 70,00 EUR, 2 Wochen: 100,00 EUR, 3 Wochen: 120 EUR

                                            - 1 Monat: 145,00 EUR, jeder weitere Monat 50,00 bis 55,00 EUR, 12 Monate: 767,00 EUR
                                            - jede weitere Woche: 40,00 EUR

                                            - Nachträge (Änderungen/Ergänzungen): 40,00 EUR
                                             
                                            Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                                            Verkehrsrechtliche Anordnungen - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (79 KB)

                                            Online-Antragstellung
                                            Formulare zum Download in Papierform
                                            Antrag auf Sondernutzung öffentlicher Verkehrsflächen für Baumaßnahmen (ThAVEL-Prozess)
                                            Beschreibung

                                            Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist. In den Anträgen sind der Standort, die Art und Dauer der Sondernutzung und die Größen der benötigten Straßenflächen anzugeben. Die Sondernutzungserlaubnis wird i. d. R. befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Verbunden mit dieser Erlaubnis sind Auflagen, die einzuhalten sind.

                                            Nähere Informationen zu Sondernutzungen entnehmen Sie bitte der Sondernutzungssatzung der Stadt Schmölln.

                                            Bearbeitungsgebühren
                                            Verwaltungskosten: 14 EUR je 15 Minuten Bearbeitungszeit zzgl. Sondernutzungsgebühren gem. Sondernutzungsgebührensatzung
                                             
                                            Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                                            Sondernutzung für Baumaßnahmen - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (78 KB)

                                            Online-Antragstellung
                                            Formulare zum Download in Papierform
                                            Antrag auf Verlängerung/Nachtrag einer bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnung bzw. Sondernutzungserlaubnis (ThAVEL-Prozess)
                                            Beschreibung

                                            Sofern eine Baumaßnahme mehr Zeit als geplant beansprucht oder sich Änderungen ergeben, können Sie mit diesem Antrag eine Verlängerung bzw. einen Nachtrag Ihrer bereits bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnung bzw. Sondernutzungserlaubnis melden.

                                            Bearbeitungsgebühren
                                            Verwaltungskosten:14,00 EUR je 15 Minuten Bearbeitungszeit zzgl. der Gebühren für die verkehrsrechtliche Anordnung bzw. Sondernutzung
                                             
                                            Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                                            Verkehrsrechtliche Anordnungen - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (79 KB)

                                            Online-Antragstellung
                                            Formulare zum Download in Papierform
                                            Bürgerformular - Straßenverkehrswesen
                                            Beschreibung
                                            Über dieses Formular können Sie der Verkehrsbehörde Ihre Idee, Mängelmeldungen oder sonstigen Hinweise zu örtlichen Straßen melden.
                                             
                                            Bearbeitungsgebühren
                                            gebührenfrei
                                              Formulare zum Download in Papierform
                                              Parkerleichterungen (blau) für schwerbehinderte Menschen - Merkmale aG und Bl (ThAVEL-Prozess)
                                              Beschreibung

                                              Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder blinde Menschen (Merkzeichen "aG" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis) können einen Parkausweis erhalten. Parkerleichterungen (außer der Nutzung der Behindertenparkplätze) erhalten auch schwerbehinderte Menschen, die die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlen. Ihr Landratsamt bzw. die Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt stellen bei Vorliegen bestimmter gesundheitlicher Voraussetzungen eine entsprechende Bescheinigung aus, die der örtlichen Straßenverkehrsbehörde vorgelegt wird. Diese Parkerleichterungen gelten seit 2009 für das ganze Bundesgebiet.

                                              Bearbeitungsgebühren
                                              gebührenfrei
                                               
                                              Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                                              Parkausweise für schwerbehinderte Menschen - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (77 KB)

                                              Online-Antragstellung
                                              Formulare zum Download in Papierform
                                              Parkerleichterungen (orange) für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (ThAVEL-Prozess)
                                              Beschreibung

                                              Besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO können einen Ausweis über Parkerleichterungen erhalten.

                                              Bearbeitungsgebühren
                                              gebührenfrei
                                               
                                              Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                                              Parkausweise für schwerbehinderte Menschen - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (77 KB)

                                              Online-Antragstellung
                                              Formulare zum Download in Papierform
                                              Parkkarten für Handwerker, soziale Dienste und Behörden (ThAVEL-Prozess)
                                              Beschreibung

                                              Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 46 StVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen. Mit diesem Antrag einer Parkkarte für Handwerker, soziale Dienste und Behörden können Sie eine solche Ausnahmegenehmigung für die maximale Dauer von einem Jahr erhalten.

                                              Bearbeitungsgebühren
                                              Gem. Ziffern 264.4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):
                                              - 1 Tag: 15,00 EUR, 1 Woche: 25,00 EUR, 
                                              1 Monat: 45,00 EUR, 3 Monate: 60,00 EUR, 6 Monate: 80,00 EUR, 12 Monate: 100,00 EUR
                                               
                                              Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

                                              Parkkarten für Handwerker soziale Dienste und Behoerden - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (77 KB)

                                              Online-Antragstellung
                                              Formulare zum Download in Papierform
                                              Weitere Ausnahmegenehmigungen
                                              Beschreibung

                                              Wenn Ihrer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen

                                              • von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
                                              • vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
                                              • von den Regelungen zum Halten und Parken,
                                              • von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
                                              • von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
                                              • vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot
                                              • vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
                                              • von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
                                              • vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
                                              • von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
                                              • vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.
                                              Bearbeitungsgebühren
                                              Gem. Ziffern 264.5, 264.6, 264.7, 271 und 399 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):
                                              - Ausnahme von Verboten: 1 Tag: 15,00 EUR, 1 Woche: 30,00 EUR, 12 Monate: 150,00 EUR

                                              - Transporte Sonn- u. Feiertage: 1 Tag: 50,00 EUR, 1 Monat: 150,00 EUR, 12 Monate: 500,00 EUR

                                              - Gurt-/Helmpflicht: 20,00 EUR

                                              - Ferienreiseverordnung:  1 Tag: 50,00 EUR, 1 Monat: 100,00 EUR, 2 Monate: 150,00 EUR

                                              - für nicht aufgeführte Maßnahmen: 14 EUR je angefangene 15 Minuten
                                               
                                                Formulare zum Download in Papierform

                                                Ansprechpartner

                                                Stadtverwaltung Schmölln

                                                Bürgerservice

                                                Aufnahme des Schmöllner Rathauses mit umliegenden Gebäuden und dem davor liegenden Marktplatz