Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL)
Mit Hilfe von Online-Anträgen können Sie Ihre Anliegen direkt an die Stadtverwaltung Schmölln senden. Digitale Services sind für die Stadtverwaltung Schmölln ein wesentlicher Erfolgsfaktor für eine moderne, digitale und serviceorientierte Verwaltungsarbeit.
Ihre Vorteile auf einen Blick
- Einfach bequem - Digitale Verwaltungsleistungen rund um die Uhr von jedem Ort.
- Kein Papierkram - Sparen Sie sich Druck und Unterschrift.
- Mit Sicherheit - Vertrauliche Kommunikation in Ihrem geschützten Servicekonto.
- Auf dem Laufenden - Dank Bestätigungen und Statusmeldungen immer gut informiert.
Wir erweitern unser digitales Leistungsangebot fortlaufend mit dem Ziel, Ihnen für alle Anträge, Formulare und Meldungen einen passenden digitalen Verwaltungsprozess anbieten zu können.
Registrierung
Ab 01.01.2025 wird die ThAVEL-Anmeldung ausschließlich über die bundesweit einheitliche BundID möglich sein. Sie können sich bereits heute ein BundID Konto unter folgendem Link erstellen https://id.bund.de/de und dieses deutschlandweit für die Onlinedienste der Verwaltungen nutzen.
Beachten Sie bitte, dass keine Umwandlung Ihres Thüringer Servicekontos zur BundID stattfindet.
Kommunikation im Rahmen der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie (EU-DRL)
Sollten Sie keinen passenden Online-Dienst auf unserer Webseite finden können, gelangen Sie über nachfolgenden Link auf den Zuständigkeitsfinder des Landes Thüringen. Dieser steht Ihnen auch für die im Rahmen der EU-DLR geforderte Kommunikation mit der Einheitlichen Stelle (ES) / dem Einheitlichen Ansprechpartner (EA) des Landes Thüringen zur Verfügung: Zuständigkeitsfinder
Thüringer Transparenzportal
Das Thüringer Transparenzportal ermöglicht die Recherche aus einer Auswahl amtlicher Informationen. Dieses Angebot ist ein kostenloser Service der Thüringer Behörden und anderer öffentlicher Stellen. Das Transparenzportal dient der Teilhabe am Wissensmanagement, indem es dieses proaktiv begleitet und fördert. Weitere Informationen über das Thüringer Transparenzportal finden Sie hier.
Hier geht es zum Thüringer Transparenzportal.
Bauverwaltung
Beschreibung
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen:
- Schutz von Bäumen als „Geschützten Landschaftsbestandteilen“
- Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes
Weitere Informationen finden Sie in der Baumschutzsatzung der Stadt Schmölln.
Bearbeitungsgebühren
- 50 EUR für den ersten Baum
- 5 EUR für jeden weiteren Baum im Antrag
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Baumfällgenehmigungen - Informationen nach Art. 13.pdf (28 KB)
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Jeder Hauseigentümer ist verpflichtet an seinem Gebäude spätestens mit dem Bezug eine Hausnummer anzubringen. Die Hausnummernvergabe erfolgt nur auf Antrag und wird an Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Bevollmächtigte und an Verfügungsberechtigte mit Einverständnis des Eigentümers vergeben.
Bearbeitungsgebühren
20,00 EUR
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Hausnummernzuteilung - Informationen nach Art. 13.pdf (26 KB)
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Einwohnermeldewesen
Beschreibung
An- und Ummeldungen erfolgen vor Ort im Einwohnermeldeamt. Beiliegend finden Sie auch eine Checkliste für die mitzubringenden Unterlagen und die Einverständniserklärung für Ummeldungen Minderjähriger.Bearbeitungsgebühren
gebührenfrei
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Pass- und Meldewesen - Informationen nach Art. 13_14 DSGVO.pdf (5.6 MB)
Formulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Die Beantragung von Personalausweisen und Reisepässen erfolgt vor Ort im Einwohnermeldeamt. Beiliegend finden Sie auch eine Checkliste für die mitzubringenden Unterlagen und eventuelle erforderliche Zustimmungserklärungen und Vollmachten.Bearbeitungsgebühren
Personalausweis:- Antragstellung bis zum 24. Lebensjahr (Gültigkeit 6 Jahre): 22,80 EUR
- ab dem 24. Lebensjahr (Gültigkeit 10 Jahre): 37,00 EUR
- vorläufiger Ausweis: 10,00 EUR
- Ausweisbefreiungen: gebührenfrei
Reisepass:
- bis 24. Lebensjahr: 37,50 EUR
- ab dem 24. Lebensjahr: 70,00 EUR
- Expresspässe innerhalb von 3 Tage haben einen Zuschlag von 32,00 EUR
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Jedermann kann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten.
WICHTIG: Dieser Prozess ist NICHT für die Ausstellung einer Meldebescheinigung nach § 18 BMG vorgesehen!
Einfache Melderegisterauskunft nach § 44 BMG:
Auf persönliche oder schriftliche Anfrage gibt die Meldebehörde über einzelne bestimmte Einwohner/innen ihrer Stadt, Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft folgende Auskünfte:
- Vor- und Familiennamen
- Doktorgrad
- Anschriften
- sofern, die Person verstorben ist, diese Tatsache
Bearbeitungsgebühren
- Einfache Melderegisterauskunft: 11,00 EUR
- Einfache Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke: 13,00 EUR
WICHTIG: Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Melderegisterauskünfte - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (29 KB)
Online-Antragstellung
Beschreibung
Jedermann kann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten.
WICHTIG: Dieser Prozess ist NICHT für die Ausstellung einer Meldebescheinigung nach § 18 BMG vorgesehen!
Erweiterte Melderegisterauskunft nach § 45 BMG:
Bei einer erweiterten Auskunft ist das Interesse für jede einzelne Auskunft bzw. für jedes einzelne Datum glaubhaft zu machen. Das Auskunftsersuchen muss ausreichende Hinweise zur Identifizierung der gesuchten Person enthalten, damit die Meldebehörde jede Verwechslung ausschließen kann. Die Auskunft wird verweigert, sofern für die gesuchte Person eine Auskunftssperre besteht.
Bearbeitungsgebühren
- Erweiterte Melderegisterauskunft: 14,00 EUR
- Melderegisterauskunft, deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erfordert: 16,00 bis 40,00 EUR
- Melderegisterauskunft, für die örtliche Ermittlungen erforderlich sind: 30,00 bis 90,00 EUR
WICHTIG: Die volle Verwaltungsgebühr wird auch dann fällig, wenn von der gesuchten Person keine Meldeunterlagen (mehr) vorhanden sind bzw. sich mit den vom Anfragenden gemachten Angaben keine Person eindeutig zuordnen lässt oder der Inhalt der erteilten Auskunft bereits bekannt ist.
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Melderegisterauskünfte - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (29 KB)
Online-Antragstellung
Beschreibung
Hier gelangen Sie auf das Online-Portal des Bundesamts für Justiz.
Sie haben die Möglichkeit, online folgende Anträge zu stellen:
- Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses für private Zwecke
- Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
- Antrag auf Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses (für private Zwecke oder zur Vorlage bei einer Behörde)
https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/ffw/form/display.do?%24context=9358101F06D682E5C86A
Bearbeitungsgebühren
13,00 EURBeschreibung
Die Stadt Schmölln stellt Ihnen auf Wunsch eine Aufenthalts-/Meldebescheinigung aus, wenn Sie hier mit einer Haupt- oder Nebenwohnung gemeldet sind. Eine Meldebescheinigung dient dem Nachweis der Wohnung. Es handelt sich hierbei um eine einfache Auskunft der persönlichen Daten aus dem Melderegister. Auskünfte hinsichtlich der Nationalität und des Familienstandes sind darin nicht enthalten. Nationalität und Familienstand können über eine erweiterte Meldebescheinigung abgefragt werden. Diese wird in der Regel für Eheschließungen benötigt.
Bearbeitungsgebühren
- 8,00 EUR
- bei höherem Aufwand 16,00 bis 40,00 EUR
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Meldebescheinigungen - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (29 KB)
Online-Antragstellung
Beschreibung
Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen. Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen auf den privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.). Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft. Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf erneuten Antrag verlängert werden.
Auskunftssperren, für die keine Begründung erforderlich ist:
- Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
- Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
- Adressbuchverlage
- Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung
Auskunftssperren, für die eine Begründung erforderlich ist:
- wenn Ihnen als Betroffenen oder einer anderen Person durch die Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen könnte
Bearbeitungsgebühren
gebührenfrei
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Auskunfts- und Übermittlungssperre - Informationen nach Art. 13.pdf (28 KB)
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Entsprechend § 19 BMG ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen. Es ist eine Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen. Wird ins eigengenutzte Eigenheim / Eigentumswohnung eingezogen ist die Erklärung ebenfalls abzugeben.
Bearbeitungsgebühren
gebührenfrei
Formulare zum Download in Papierform
Gewerbeamt
Beschreibung
Jedermann kann nach der Gewerbeordnung (§ 1 GewO) und dem Grundgesetz (Art. 12 Abs. 1 GG) ein Gewerbe betreiben. Der Betrieb muss bei folgenden Behörden angemeldet werden:
- bei dem zuständigen Gewerbeamt (§ 14 GewO) durch Ausfüllen des vorgeschriebenen Formulars,
- beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister (sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird - diese Anmeldung muss schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen),
- beim zuständigen Finanzamt in mündlicher oder schriftlicher Form (§ 138 AO),
- bei der zuständigen Krankenkasse wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten,
- bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung),
- bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer und evtl. auch
- bei der Handwerkskammer.
Diese Anmeldungen werden automatisch durch die Anzeige beim Gewerbeamt erledigt. Das entbindet jedoch den Gewerbetreibenden nicht von der Pflicht, sich mit den o.g. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Verbindung zu setzen.
Bearbeitungsgebühren
25,00 EUR
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Gewerbeanzeigen_Informationen_nach_Art._13_14.pdf (385 KB)
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Auf Antrag erhält jede Person Auskunft über die im Gewerbezentralregister eingetragenen Verstöße gegen gewerberechtliche Bestimmungen und rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen gewerberechtlicher Verstöße, soweit sie ihre Person oder den Gewerbebetrieb betreffen. Der Antrag auf Auskunft kann:
- von einer natürlichen Person gestellt werden, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet hat. Bei der Antragstellung können Sie sich nicht vertreten lassen.
- von einer juristischen Person gestellt werden. Der Antrag ist durch den gesetzlichen Vertreter der Firma zu stellen.
Die häufigsten Arten einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister:
- für private Zwecke (Beleg-Art 1): Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird Ihnen direkt nach Hause gesandt
- zur Vorlage bei einer Behörde (Beleg-Art 9): Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird direkt der Behörde zugesandt.
Bearbeitungsgebühren
13,00 Euro
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Gewerbezentralregisterauskunft - Informationen nach Art. 13.pdf (26 KB)
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Sie benötigen eine Erlaubnis für Maklertätigkeiten, wenn Sie gewerbsmäßig Folgendes anbieten möchten:
- Vermittlung von Immobilien (Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler),
- Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliardarlehen für Verbraucherinnen und Verbraucher),
- Verwaltung von Wohnimmobilien (Wohnimmobilienverwalter und Wohnimmobilienverwalterin) oder
- Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen (Bauträger, Baubetreuer)
Je nachdem, welche Erlaubnis Sie beantragen, sind Sie berechtigt, zum Beispiel folgende Tätigkeiten auszuführen:
- Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie Vermittlung des Verkaufs, der Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken
- Vermittlung von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,
- Vermittlung gewerblicher Räume sowie von Wohnräumen, das heißt alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung.
- Vermittlung von Darlehen (außer Immobilienfinanzierung für Verbraucher)
- Planung oder Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung fremder Vermögenswerte, zum Beispiel mit Vermögen von Mieterinnen und Mietern, Pächterinnen und Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Personen, die sich um Erwerbs- oder Nutzungsrechte bewerben. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie im eigenen Namen auftreten (Bauträger), oder ob Sie für Dritte handeln (Baubetreuer). In Betracht kommen beispielsweise folgende Tätigkeiten: Bauantrag stellen, Architekten und Handwerker beauftragen, Finanzierungsmittel beschaffen und abrufen, Versicherungen abschließen, die Kalkulation späterer Mieten.
- Verwaltung von vermieteten Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums mehrerer Personen. Verwalterin oder Verwalter sind Sie beispielsweise, wenn Sie
- Beschlüsse der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer durchführen und für die Durchsetzung der Hausordnung sorgen;
- die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen;
- alle Zahlungen und Leistungen veranlassen und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;
- eingenommene Gelder verwalten.
Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte gewerberechtliche Erlaubnis.
Bearbeitungsgebühren
Nach ThürVwKostOMWWDG vom 24.10.2019, Ziffer 1.12.1 - 1.12.3, bei gebührenpflichtigen, regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen der unteren Gewerbebehörde:
- nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 GewO: 150,00 EUR
- nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO (Darlehen): 500,00 EUR
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Erlaubnispflichtiges_Gewerbe_Informationen_nach_Art._13_14.pdf (476 KB)
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Finanzanlagevermittler ist, wer gewerbsmäßig Finanzanlagen vermittelt und über diese berät (Gewerbeordnung § 34f Abs 1).
Finanzanlagenvermittler haben sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen. Ebenso haben sie Änderungen, der im Register gespeicherten Angaben, mitzuteilen. Die Anträge auf Registrierung und die Mitteilung über Änderungen sind an die Gewerbebehörde zu richten. Außerdem sind Arbeitnehmer, die bei der Vermittlung und Beratung mitwirken, von der IHK in das Register einzutragen. Die Anträge auf Registrierung von Arbeitnehmern richten Sie direkt an Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer.
Voraussetzung für die Eintragung in das o.g. Register ist eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde.
Bearbeitungsgebühren
Nach ThürVwKostOMWWDG vom 24.10.2019, Ziffer 1.12.1 - 1.12.3, bei gebührenpflichtigen, regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen der unteren Gewerbebehörde:
- als Immobiliendarlehensvermittler § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO: 500,00 EUR
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Erlaubnispflichtiges_Gewerbe_Informationen_nach_Art._13_14.pdf (476 KB)
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Sie benötigen eine Erlaubnis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler, wenn Sie gewerbsmäßig
- Immobiliar-Verbraucherdarlehen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
- entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln wollen.
Immobiliar-Verbraucherdarlehen sind Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die entweder durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder die für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentums an Grundstücken oder Gebäuden bestimmt sind.
Die Erlaubnis für die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler benötigen Sie auch, wenn Sie
- entgeltliche Finanzierungshilfen vermitteln wollen oder
- Dritte über Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen beraten wollen.
Bearbeitungsgebühren
Nach ThürVwKostOMWWDG vom 24.10.2019, Ziffer 1.12.1 - 1.12.3, bei gebührenpflichtigen, regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen der unteren Gewerbebehörde:
- als Immobiliendarlehensvermittler § 34 i Abs. 1 Satz 1 GewO: 500,00 EUR
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Erlaubnispflichtiges_Gewerbe_Informationen_nach_Art._13_14.pdf (476 KB)
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Wer die Fischerei ausüben will, braucht einen Fischereischein (Fischereischeinpflicht nach § 26 ThürFischG). Diesen stellt die für den Wohnort zuständige Fischereibehörde auf Antrag aus, vorausgesetzt, man hat eine Fischerprüfung bestanden oder es liegen Tatbestände vor, die eine Ablegung der Fischerprüfung nicht erforderlich machen.ACHTUNG: Es ist in jedem Fall ein Vor-Ort-Termin im Gewerbeamt zur Ausstellung oder Verlängerung eines Fischereischeins erforderlich. Bitte vereinbaren Sie dazu telefonisch einen Termin über unseren Bürgerservice unter 034491 76-0 oder schreiben Sie uns an gewerbeamt@schmoelln.de.
Zum Termin sind folgende Unterlagen mitzubringen:
- Prüfungszeugnis einer bestandenen Fischerprüfung oder Nachweis über fischereiliche Ausbildung
- Personalausweis
- Passbild
Bearbeitungsgebühren
Jahresfischereischein: 8,00 € (Gebühr) + 10,00 € (Fischereiabgabe)Fünfjahresfischereischein: 15,00 € (Gebühr) + 30,00 € (Fischereiabgabe)
Zehnjahresfischereischein: 20,00 € (Gebühr) + 50,00 € (Fischereiabgabe)
Fischereischein auf Lebenszeit: 45,00 € (Gebühr) + 200,00 € (Fischereiabgabe)
Jugendfischereischein: 5,00 € (Gebühr) + 7,00 € (Fischereiabgabe)
Vierteljahresfischereischein: 10,00€ (Gebühr) + 15,00 € (Fischereiabgabe)
Ausstellung einer Zweitschrift: 8,00 € (Gebühr)
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Fischereischeine - Informationen nach Art. 13 DSGVO.pdf (28 KB)
Formulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb aufgeben oder verlegen oder den Gegenstand Ihres Gewerbes maßgeblich verändern, müssen Sie das anzeigen.
Bearbeitungsgebühren
10,00 EUR
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Gewerbeanzeigen_Informationen_nach_Art._13_14.pdf (385 KB)
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Wenn Sie ihren Gewerbebetrieb ummelden wollen, muss das bei folgenden Behörden erfolgen:
- bei dem zuständigen Gewerbeamt (§ 14 GewO) durch Ausfüllung des vorgeschriebenen Formulars,
- beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister (sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird - diese Anmeldung muss schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen),
- beim zuständigen Finanzamt in mündlicher oder schriftlicher Form (§ 138 AO),
- bei der zuständigen Krankenkasse wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten,
- bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung),
- bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer und evtl. auch
- bei der Handwerkskammer.
Die Gewerbeummeldung wird automatisch durch die Anzeige beim Gewerbeamt erledigt.
Bearbeitungsgebühren
15,00 EUR
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Gewerbeanzeigen_Informationen_nach_Art._13_14.pdf (385 KB)
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Kindergärten
Beschreibung
In Thüringen hat mit Inkrafttreten des neuen Thüringer Kindertagesbetreuungsgesetzes (ThürKitaG) ab dem 1. Januar 2018 jedes Kind mit gewöhnlichem Aufenthalt in Thüringen vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf ganztägige Bildung, Erziehung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Der Anspruch umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von zehn Stunden. Eltern haben das Recht, im Rahmen freier Kapazitäten zwischen verschiedenen Kindertageseinrichtungen sowie den Angeboten der Kindertagespflege am Wohnort oder in einem anderen Ort zu wählen. Mit diesem Antrag machen Sie Ihren Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gemäß § 2 (1) ThürKitaG geltend.
Nähere Informationen zu den Kita-Gebühren entnehmen Sie bitte unseren Satzungen der Kindertageseinrichtungen.
Bearbeitungsgebühren
gebührenfrei
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Kita-Verwaltung - Informationen nach Art. 13.pdf (76 KB)
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Wenn Sie Gebührenbescheide/-übersichten oder sonstige Belege benötigen, füllen Sie bitte diesen Antrag aus.
Bearbeitungsgebühren
gebührenfrei
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Kita-Verwaltung - Informationen nach Art. 13.pdf (76 KB)
Online-Antragstellung
Beschreibung
Gemäß § 90 Abs. 4 SGBVIII (Kinder-und Jugendhilfe) können Kostenbeiträge auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.
Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.
Bearbeitungsgebühren
gebührenfrei
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Kita-Verwaltung - Informationen nach Art. 13.pdf (76 KB)
Formulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Wenn Sie ihr Kind vom Kindergarten abmelden möchten, nutzen Sie bitte den beiliegenden ThAVEL-Prozess.
Bearbeitungsgebühren
gebührenfrei
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Kita-Verwaltung - Informationen nach Art. 13.pdf (76 KB)
Online-Antragstellung
Beschreibung
Wenn Sie uns Änderungen bzgl. der Betreuung Ihres Kindes in der Kita mitteilen möchten, nutzen Sie bitte den beiliegenden ThAVEL-Prozess.
Bearbeitungsgebühren
gebührenfrei
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Kita-Verwaltung - Informationen nach Art. 13.pdf (76 KB)
Online-Antragstellung
Ordnungsamt
Beschreibung
Der Halter eines Hundes ist verpflichtet, den Hund auf seine Kosten dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt kennzeichnen zu lassen. Ebenso ist er verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Anzeige gemäß § 2 Abs. 4 und Abs. 5 ThürTierGefG erfolgt über die nachfolgend zur Verfügung gestellten Formulare.
Bearbeitungsgebühren
gebührenfrei
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Hundeanmeldung_abmeldung - Informationen nach Art. 13.pdf (315 KB)
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Soweit in der Sondernutzungssatzung der Stadt Schmölln nichts anderes bestimmt ist, bedarf der Gebrauch der Straßen, Gehwege, sonstigen Wege und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Stadt Schmölln. Bitte füllen Sie diesen Antrag aus, um die Erlaubnis zu einer Sondernutzung schriftlich bei der Stadtverwaltung zu beantragen.
Nähere Informationen zu Sondernutzungen entnehmen Sie bitte unserer Sondernutzungssatzung.
Bearbeitungsgebühren
Verwaltungskosten: 14,00 EUR je 15 Minuten Bearbeitungszeit zzgl. Sondernutzungsgebühren gem. Sondernutzungsgebührensatzung.Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Sondernutzung für Werbung etc. - Informationen nach Art. 13.pdf (27 KB)
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen, müssen Sie diese nach § 42 ThürOBG vorher schriftlich anzeigen. Sofern diese Veranstaltung im öffentlichen Verkehrsraum stattfindet, ist eine gesonderte Genehmigung durch die Verkehrsbehörde gem. § 29 Abs. 2 StVO einzuholen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Sperrzeitverkürzung nach § 5 Abs. 3 ThürGastG. Dieser Antrag ermöglicht Ihnen die Anzeige Ihrer Veranstaltung sowie die Einholung der erforderlichen Genehmigungen nach § 29 Abs. 2 StVO und § 5 Abs. 3 ThürGastG unter Beteiligung der jeweils zuständigen Ämter der Stadtverwaltung Schmölln.
Bearbeitungsgebühren
Veranstaltungsanzeige/-genehmigung- größer oder gleich 200 Teilnehmer / länger als 22.00 Uhr: 18,00 EUR je 15 Minuten Bearbeitungszeit
Sperrzeitverkürzung
- einfache Veranstaltungen: 30,00 EUR
- Veranstaltungen länger als 3 Uhr und/oder bei Beteiligung anderer Gemeinden bzw. bei spezieller Behördenbeteiligung: 50,00 EUR
Öffentliche Verkehrsflächen: gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Ziffer 263.1
- kleine Veranstaltungen/geringer Verwaltungsaufwand: 16,00 EUR
- Veranstaltungen mit höherem Verwaltungsaufwand: 50,00 EUR
- Veranstaltungen mit hohem Verwaltungsaufwand: 100,00 EUR
- Rad- und Laufsportveranstaltungen: 100,00 EUR
- motorsportliche Veranstaltungen: 150,00 EUR
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Veranstaltungen - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (29 KB)
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Stadtkasse
Beschreibung
Hier finden Sie das SEPA-Lastschriftmandat für die Stadt Schmölln inkl. Widerrufsmöglichkeit.
Bearbeitungsgebühren
gebührenfrei
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
SEPA-Lastschrift - Informationen nach Art. 13.pdf (26 KB)
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Hier finden Sie das SEPA-Lastschriftmandat für die Gemeinde Dobitschen inkl. Widerrufsmöglichkeit.
Bearbeitungsgebühren
gebührenfrei
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
SEPA-Lastschrift - Informationen nach Art. 13.pdf (26 KB)
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Hier finden Sie das Formular für wiederkehrende Erstattungen.
Bearbeitungsgebühren
gebührenfrei
Formulare zum Download in Papierform
Standesamt
Beschreibung
Eine Urkunde aus dem Eheregister kann nur von der eingetragenen Person verlangt werden sowie von seinem Ehegatten, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Aus Eheregistern stellt das Standesamt nach dem Personenstandsgesetz Urkunden aus, wenn diese nicht älter als 80 Jahre sind.
Bearbeitungsgebühren
10,00 EUR je Urkunde/Auszug
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Eheurkunde - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (78 KB)
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Eine Urkunde aus dem Geburtsregister kann nur von der eingetragenen Person (im Folgenden als „Kind” bezeichnet) verlangt werden sowie von seinem Ehegatten bzw. Lebenspartner, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die gewünschte Urkunde stellt das Standesamt aus, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, wenn die Register nicht älter als 110 Jahre sind. Ist Ihnen dieses Standesamt nicht bekannt, wenden Sie sich an den für Ihre Stadt oder Gemeinde zuständigen Standesbeamten.
Die Anforderung von internationalen Geburtsurkunden ist über den ThAVEL-Prozess ebenfalls möglich.
Bearbeitungsgebühren
10,00 EUR je Urkunde/Auszug
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Geburtsurkunde - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (77 KB)
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Eine Urkunde aus dem Lebenspartnerschaftsregister kann nur von der eingetragenen Person beantragt werden sowie von seinem eingetragenen Lebenspartner, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die Benutzung des Lebenspartnerschaftsregisters ist auch bei berechtigtem Interesse zugelassen, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Beteiligter sind die Lebenspartner. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.
Bearbeitungsgebühren
10,00 EUR je Urkunde/Auszug
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Lebenspartnerschaftsurkunde - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (77 KB)
Online-Antragstellung
Beschreibung
Eine Urkunde aus dem Sterberegister kann nur von dem Ehegatten des(r) Verstorbenen bzw. Lebenspartners verlangt werden sowie von seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Die gewünschte Urkunde stellt das Standesamt aus, das den Tod beurkundet hat. Ist Ihnen dieses nicht bekannt, wenden Sie sich an den für Ihre Stadt oder Gemeinde zuständigen Standesbeamten.
Bearbeitungsgebühren
10,00 EUR je Urkunde/Auszug
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Sterbeurkunde - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (78 KB)
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Steueramt
Beschreibung
Die Grundsteuer ist eine Real-(Objekt-)Steuer, die von der Gemeinde für den auf ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird (Gemeindesteuer). Grundsteuerpflichtig sind
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A)
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B)
Das Finanzamt stellt einen Einheitswert als Grundlage für die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags fest und teilt den Messbetrag der zuständigen Gemeinde mit. Die Gemeinde multipliziert den Messbetrag mit dem per Satzung festgelegten Hebesatz, ermittelt so die Grundsteuer und erteilt einen Bescheid über die Höhe der zu entrichtenden Steuer. Bei Einfamilienhäusern und Mietwohngrundstücken, für die noch kein Einheitswert festgestellt worden ist, kann die Gemeinde die Grundsteuer pauschal ermitteln.
Fälligkeit der Grundsteuer
Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag kann der Jahresbetrag zum 01.07. eines jeden Jahres entrichtet werden. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheids sind Vorauszahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten.
Bearbeitungsgebühren
gebührenfrei
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Grundsteuer - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (29 KB)
Online-Antragstellung
Formulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Nach Beendigung der Hundehaltung in der Stadt Schmölln hat der Hundehalter diese innerhalb von 14 Tagen abzumelden.Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Steuertatbestand nicht mehr verwirklicht wird, frühestens jedoch mit der Abmeldung.
Hierfür benötigte Unterlagen:
- Formular An-/Abmeldung Hundesteuer
- Tierarztbescheinigung im Falle des Todes des Hundes
Bearbeitungsgebühren
gebührenfrei
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Hundeanmeldung_abmeldung - Informationen nach Art. 13.pdf (315 KB)
Online-Antragstellung
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Beschreibung
Jeder Bürger unterliegt der Steuerpflicht, der im Stadtgebiet der Stadt Schmölln mind. einen über vier Monate alten Hund hält.Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält.
Die Erhebung der Hundesteuer erfolgt nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Hundesteuersatzung der Stadt Schmölln. Die Steuer beträgt pro Jahr für
- den ersten Hund 48,00 Euro
- den zweiten Hund 60,00 Euro und jeden weiteren Hund 96,00 Euro
- den ersten gefährlichen Hund 250,00 Euro und jeden weiteren gefährlichen Hund 350,00 Euro
Als gefährliche Hunde gelten Hunde gemäß des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren in der jeweils gültigen Fassung.
Die Hundesteuer ist am 15.03. des Jahres fällig.
Bitte beachten Sie, dass ab 01.01.2025 die vom Stadtrat am 25.04.2024 beschlossene 2. Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Schmölln in Kraft tritt.Die geänderte Festsetzung der Hundesteuer wird Ihnen schriftlich durch Bescheid bekannt gegeben.
Steuerbefreiungen, Steuerfreiheit und Steuerermäßigungen sind in den §§ 4 bis 7 der Satzung unter Beachtung der Anzeigepflicht gem. § 11 Abs. 3 festgelegt.
Wer einen Hund anschafft oder mit einem solchen zuzieht, hat diesen innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt Schmölln schriftlich anzumelden. Dies gilt gleichfalls bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten.
Jeder Hund ist steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden!
Hierfür benötigte Unterlagen:
- Formular An-/Abmeldung
- Hundesteuer (oder siehe Anlagen)
- Heimtierausweis des Hundes
- Versicherungspolice (Tierhaftpflichtversicherung – Bitte beachten Sie: Hunde fallen nicht unter die private Haftpflicht)
Zur Kennzeichnung eines angemeldeten Hundes gibt die Stadt Schmölln gebührenfrei eine Hundemarke aus, die der Hundehalter am Halsband seines Hundes sichtbar anzubringen hat. Bei Verlust der Hundemarke wird gegen eine Gebühr von 3,00 Euro eine Ersatzmarke ausgegeben.
Verstöße gegen die steuerlichen Melde- und Nachweispflichten werden entsprechend § 12 der Hundesteuersatzung als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Bearbeitungsgebühren
gebührenfreiInformationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Hundeanmeldung_abmeldung - Informationen nach Art. 13.pdf (315 KB)
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Straßenausbaubeiträge
Beschreibung
Aufhebung der Straßenausbaubeiträge – Vorausleistungsbescheide OT Untschen und OT NöbdenitzZum 10. Gesetz zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes – Aufhebung der Straßenausbaubeiträge – vom 10. Oktober 2019 entsprechend § 21b Abs. 4 ThürKAG gilt:Hatte die Gemeinde für Straßenbaumaßnahmen nach § 7 Abs. 8 sowie § 7a Abs. 5 Satz 2 Vorauszahlungen auf den Beitrag verlangt, den endgültigen Beitrag noch nicht festgesetzt, hebt sie auf Antrag diese Vorausleistungsbescheide auf und zahlt diese Vorauszahlung an denjenigen, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, unverzinst zurück. Die Rückzahlung soll innerhalb von zwölf Monaten erfolgen, die Frist beginnt mit Eingang des Rückerstattungsantrages. Der Antrag ist spätestens am 31. Dezember 2025 zu stellen.Dies betrifft in der Stadt Schmölln ausschließlich folgende Straßenausbaumaßnahmen der ehemaligen Gemeinde Nöbdenitz:Vorausleistungsbescheide OT Untschen (Ortsdurchfahrt B7)Vorausleistungsbescheide OT Nöbdenitz (Erweiterung Gehweg und Verbesserung Beleuchtung an der K504 von Dorfstr. 25/26 (Höhe Brücke) bis Raudenitzer Berg 23 (Ortsausgang))Für alle Anträge auf Rückzahlung die bis zum 30. September 2022 in der Stadtverwaltung Schmölln – Kämmerei eingegangen sind, erfolgt die Erstattung noch in diesem Jahr. Für Anträge die nach dem 30. September 2022 eingehen, kann die Rückerstattung erst im nächsten Kalenderjahr erfolgen.Hinweis: Die Verpflichtung zur Rückzahlung betrifft ausdrücklich nur Vorausleistungsbescheide. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung für Endbescheide oder für andere Straßenbaumaßnahmen besteht nicht. Für Rückfragen steht Ihnen das Steueramt unter der Tel. Nr.: 034491 76149 oder per E-Mail: steuern@schmoelln.de zur Verfügung.Bearbeitungsgebühren
gebührenfrei
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Vereine
Beschreibung
Mit diesem Formular können Nutzungszeiten für die Schmöllner Ostthüringenhalle sowie die Jahn-Turnhalle und Walter-Kluge-Turnhalle auf dem Pfefferberg beantragt werden. Das ausgefüllte Formular kann per E-Mail an presse@schmoelln.de oder postalisch an die Stadtverwaltung Schmölln versenden werden.
Bearbeitungsgebühren
Gem. Nutzungs- und Entgeltordnungen für Turnhallen und Sportstätten der Stadt Schmölln.
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Beschreibung
Hier finden Sie alle Formulare zur Beantragung und zum Nachweis der Verwendung eines Zuschusses durch die Stadt Schmölln. Weitere Informationen finden Sie in der Richtlinie zur Förderung und Unterstützung ehrenamtlichen Engagements in der Stadt Schmölln.
Bearbeitungsgebühren
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Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Zuschüsse Vereine und Verbände - Informationen nach Art. 13.pdf (75 KB)
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Beschreibung
Über das beiliegende Formular können Sie uns Änderungen zu Ihrem Verein mitteilen.
Bearbeitungsgebühren
gebührenfrei
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Verkehrsbehörde
Beschreibung
Die Straßenverkehrs-Ordnung ist eine Rechtsverordnung. In ihr sind die Regeln für sämtliche Teilnehmer am Straßenverkehr festgelegt. Verkehrsregelnde Maßnahmen (z. B. das Aufstellen von Verkehrszeichen) werden durch die Straßenverkehrsbehörden angeordnet. Die Umsetzung der Anordnungen erfolgt durch den Straßenbaulastträger oder entsprechend zertifizierte Verkehrssicherungsfirmen.
Bearbeitungsgebühren
Verwaltungskosten:14,00 EUR je 15 Minuten Bearbeitungszeit.Gem. Ziffern 261.1-261.2 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bei Kleinbaustellen ohne Umleitungen oder auf Gehwegen/Nebenstraßen:
- 1 Tag: 20,00 EUR, 1 Woche: 50,00 EUR, 2 Wochen: 60,00 EUR, 3 Wochen: 75,00 EUR
- 1 Monat: 90,00 EUR, jeder weitere Monat 30,00 bis 40,00 EUR, 12 Monate: 450,00 EUR
- jede weitere Woche: 30,00 EUR
- Nachträge (Änderungen/Ergänzungen): 20,00 EUR
Gem. Ziffern 261.4-261.5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bei Vollsperrungen oder halbseitigen Sperrungen auf Durchfahrtsstraßen mit/ohne Umleitungen:
- 1 Tag: 50,00 EUR, 1 Woche: 70,00 EUR, 2 Wochen: 100,00 EUR, 3 Wochen: 120 EUR
- 1 Monat: 145,00 EUR, jeder weitere Monat 50,00 bis 55,00 EUR, 12 Monate: 767,00 EUR
- jede weitere Woche: 40,00 EUR
- Nachträge (Änderungen/Ergänzungen): 40,00 EUR
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Verkehrsrechtliche Anordnungen - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (28 KB)
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Beschreibung
Die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus stellt eine Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist. In den Anträgen sind der Standort, die Art und Dauer der Sondernutzung und die Größen der benötigten Straßenflächen anzugeben. Die Sondernutzungserlaubnis wird i. d. R. befristet oder auf Widerruf unter Vorbehalt einer Veränderung erteilt. Verbunden mit dieser Erlaubnis sind Auflagen, die einzuhalten sind.
Nähere Informationen zu Sondernutzungen entnehmen Sie bitte der Sondernutzungssatzung der Stadt Schmölln.
Bearbeitungsgebühren
Verwaltungskosten: 14 EUR je 15 Minuten Bearbeitungszeit zzgl. Sondernutzungsgebühren gem. SondernutzungsgebührensatzungInformationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Sondernutzung für Baumaßnahmen - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (28 KB)
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Beschreibung
Sofern eine Baumaßnahme mehr Zeit als geplant beansprucht oder sich Änderungen ergeben, können Sie mit diesem Antrag eine Verlängerung bzw. einen Nachtrag Ihrer bereits bestehenden verkehrsrechtlichen Anordnung bzw. Sondernutzungserlaubnis melden.
Bearbeitungsgebühren
Verwaltungskosten:14,00 EUR je 15 Minuten Bearbeitungszeit zzgl. der Gebühren für die verkehrsrechtliche Anordnung bzw. SondernutzungInformationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Verkehrsrechtliche Anordnungen - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (28 KB)
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Beschreibung
Über dieses Formular können Sie der Verkehrsbehörde Ihre Idee, Mängelmeldungen oder sonstigen Hinweise zu örtlichen Straßen melden.Bearbeitungsgebühren
gebührenfreiFormulare zum Download in Papierform
Beschreibung
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder blinde Menschen (Merkzeichen "aG" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis) können einen Parkausweis erhalten. Parkerleichterungen (außer der Nutzung der Behindertenparkplätze) erhalten auch schwerbehinderte Menschen, die die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlen. Ihr Landratsamt bzw. die Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt stellen bei Vorliegen bestimmter gesundheitlicher Voraussetzungen eine entsprechende Bescheinigung aus, die der örtlichen Straßenverkehrsbehörde vorgelegt wird. Diese Parkerleichterungen gelten seit 2009 für das ganze Bundesgebiet.
Bearbeitungsgebühren
gebührenfreiInformationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Parkausweise für schwerbehinderte Menschen - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (29 KB)
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Beschreibung
Besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO können einen Ausweis über Parkerleichterungen erhalten.
Bearbeitungsgebühren
gebührenfreiInformationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Parkausweise für schwerbehinderte Menschen - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (29 KB)
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Beschreibung
Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 46 StVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen. Mit diesem Antrag einer Parkkarte für Handwerker, soziale Dienste und Behörden können Sie eine solche Ausnahmegenehmigung für die maximale Dauer von einem Jahr erhalten.
Bearbeitungsgebühren
Gem. Ziffern 264.4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):- 1 Tag: 15,00 EUR, 1 Woche: 25,00 EUR, 1 Monat: 45,00 EUR, 3 Monate: 60,00 EUR, 6 Monate: 80,00 EUR, 12 Monate: 100,00 EUR
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
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Beschreibung
Wenn Ihrer Geschäftsausübung im Einzelfall Gebote oder Verbote der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) entgegenstehen, können Sie eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Dies betrifft zum Beispiel Ausnahmen
- von den Vorschriften über die Straßenbenutzung,
- vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrtstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen,
- von den Regelungen zum Halten und Parken,
- von den Vorschriften über Abmessungen von Fahrzeug und Ladung,
- von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen,
- vom Sonn- und Feiertagstagsfahrverbot
- vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen,
- von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten,
- vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen,
- von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen oder Richtzeichen erlassen sind sowie
- vom Nacht- beziehungsweise Sonn- und Feiertagsparkverbot für Kfz über 7,5 t und Anhänger über 2 t in Wohngebieten.
Bearbeitungsgebühren
Gem. Ziffern 264.5, 264.6, 264.7, 271 und 399 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt):- Ausnahme von Verboten: 1 Tag: 15,00 EUR, 1 Woche: 30,00 EUR, 12 Monate: 150,00 EUR
- Transporte Sonn- u. Feiertage: 1 Tag: 50,00 EUR, 1 Monat: 150,00 EUR, 12 Monate: 500,00 EUR
- Gurt-/Helmpflicht: 20,00 EUR
- Ferienreiseverordnung: 1 Tag: 50,00 EUR, 1 Monat: 100,00 EUR, 2 Monate: 150,00 EUR
- für nicht aufgeführte Maßnahmen: 14 EUR je angefangene 15 Minuten
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Ansprechpartner
Stadtverwaltung Schmölln
Bürgerservice
- Adresse: Amtsplatz 3, 04626 Schmölln
- Telefon: 034491 76-0
- Telefax: 034491 76-184
- E-Mail: buergerservice@schmoelln.de
- Website: https://www.schmoelln.de