Amtliche Bekanntmachung der Stadt Schmölln

Der Stadtrat der Stadt Schmölln hat in seiner Sitzung am 14.03.2024 mit Beschluss Nr. B 1041/2024 beschlossen, das Verfahren zur 9. Änderung des Flächennutzungs-planes der Stadt Schmölln einzuleiten.

Ziel und Zweck der 9. Änderung:

Der Vorhabenträger beabsichtigt die Entwicklung von Wohnbauflächen für ca. 10 Einfamilienhäuser im Ortsteil Bohra.

Nach dem bereits genehmigten Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Stallgebäudes befindet sich das Plangebiet im Außenbereich (Außenbereich im Innenbereich).

Für die Aufstellung von Bauleitplänen ist die Gemeinde in eigener Verantwortung zuständig (§ 2 BauGB).

Der Vorhabenträger ist an der Änderung des Flächennutzungsplanes interessiert. Aus diesem Grund wird ein städtebaulicher Vertrag zur Übernahme der Planungskosten geschlossen.

Die im Flächennutzungsplan zu ändernden Bereiche sind in dem nachfolgend abgedruckten Lageplan ersichtlich.

 Schmölln, den 19.03.2024

gez. Sven Schrade, Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Schmölln

Der Stadtrat der Stadt Schmölln hat in seiner Sitzung am 08.02.2024 mit Beschluss   Nr. B 1032/2024 den über die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans „Wohnpark Bohra“ gefasst:

Der Bebauungsplan „Wohnpark Bohra“ soll aufgestellt werden.

Der Vorhabenträger beabsichtigt die Entwicklung von Wohnbaufläche für ca. 10 Einfamilienhäuser im Ortsteil Bohra.
Nach dem bereits genehmigten Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Stallgebäudes befindet sich das Plangebiet im Außenbereich (Außenbereich im Innenbereich).
Für die Aufstellung von Bauleitplänen ist die Gemeinde in eigener Verantwortung zuständig (§ 2 BauGB). Zweck des B- Planes ist es, eine städtebauliche Ordnung mittels Festsetzungen zu schaffen (§ 8 Abs. 1 BauGB).
Zur Umsetzung des Bauvorhabens ist daher die Planaufstellung im vollständigen zweistufigen Verfahren und unter Einbeziehung der Vorschriften zur Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB mit Umweltbericht nach § 2a BauGB vorgesehen.

Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Wohnpark Bohra“ wird hiermit amtlich bekanntgemacht.

Der Geltungsbereich umfasst insgesamt ca. 8.600 m² auf dem Flurstück 32/1, Flur 1 Gemarkung Bohra und ist in dem nachfolgend abgedruckten Lageplan ersichtlich.

Schmölln, am 27.02.2024

gez. Sven Schrade, Bürgermeister                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          

 

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Schmölln

Der Stadtrat der Stadt Schmölln hat in seiner Sitzung am 08.02.2024 mit Beschluss Nr. B 1033/2024 den Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Bebauungsplans "Wohnpark Bohra" gefasst.

Ziel und Zweck des Bebauungsplanes:

In der Stadt Schmölln besteht eine Nachfrage nach Baugrundstücken für individuelle Wohnbauvorhaben im Stadtgebiet sowie in den Ortsteilen. Für den wohnbaulich geprägten Siedlungsbereich Bohra ist eine weitere bedarfsgerechte, kleinteilige Entwicklung im direkten Bezug zum bebauten und erschlossenen Siedlungsbereich als zielführend zu bewerten. Dazu wird eine Brachfläche (Flurstück 32/1, Flur 1, Gemarkung Bohra) an der Hauptstraße (Lange Straße) in der Mitte des Ortes revitalisiert. Auf dieser Fläche befand sich ein Hof mit Wohngebäude, Scheune und Nebengebäuden. Die baufällige Bausubstanz wurde im April 2023 beseitigt, um die Entwicklung einer Wohnbaufläche zu ermöglichen.

Der Vorhabenträger wird die Wohnbaufläche für ca. 10 Bauplätze erschließen und als kleines Wohngebiet für eine Einfamilienhausbebauung vorbereiten. Dazu soll eine öffentlich nutzbare Erschließungsstraße gebaut werden. Die Wohngebäude sollen individuell durch einzelne Bauherr/-innen errichtet werden. Der bestehende Bedarf an Wohnbaugrundstücken für den Bau von Wohngebäuden mit ein bis zwei Wohnungen kann in den vorhandenen Baugebieten bzw. im Innenbereich gegenwärtig nur unzureichend abgedeckt werden.

Planungserfordernis:

Das Planungserfordernis liegt vor, da sich die wohnbaulichen Entwicklungsflächen im (siedlungsnahen) Außenbereich befinden. Mit dem Bebauungsplanverfahren wird Baurecht geschaffen und die geordnete städtebauliche Entwicklung gesteuert. Der Bebauungsplan gibt den städtebaulichen Rahmen für die Bebauung sowie für Grünordnung und Erschließung vor.

Mit dem beabsichtigten Vorhaben auf siedlungsnaher Fläche als Arrondierung der bebauten Ortslage wird die Inanspruchnahme weiterer Landschaftsräume im Außenbereich für die Siedlungsentwicklung mit den damit verbundenen Eingriffen in Natur und Landschaft vermieden und eine vertretbare Siedlungsergänzung an einem städtebaulich integrierten Standort erreicht.

Verfahren

Für die Aufstellung von Bauleitplänen ist die Gemeinde in eigener Verantwortung zuständig (§ 2 BauGB). Zweck des Bebauungsplanes ist es, eine städtebauliche Ordnung mittels Festsetzungen zu schaffen (§ 8 Abs. 1 BauGB). Zur Umsetzung des Bauvorhabens ist daher die Planaufstellung im vollständigen zweistufigen Verfahren und unter Einbeziehung der Vorschriften zur Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB mit Umweltbericht nach § 2a BauGB vorgesehen.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst insgesamt ca. 8.600 m² auf dem Flurstück 32/1, Flur 1 Gemarkung Bohra. Er wird begrenzt im Osten durch Einfamilienhausbebauung und den Dorfteich, im südlichen Bereich durch Grünland und ein einzelnes Wohngebäude, im Westen durch den Sportplatz/Spielplatz und Norden durch eine Wohnbebauung durch die „Lange Straße“ mit angrenzender Wohnbebauung. Die Abgrenzung des Geltungsbereichs ist im beiliegenden Übersichtsplan dargestellt. 

Der vorliegende Vorentwurf des Bebauungsplanes wird nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB frühzeitig ausgelegt und die Behörden nach § 4 Abs. 1 BauGB beteiligt.

Im Rahmen der Bürgerbeteiligung zur Aufstellung des Bebauungsplans
„Wohnpark Bohra“ liegt der Vorentwurf des Planes vom

22. April 2024 bis zum 24. Mai 2024

im Bürgerservice der Stadt Schmölln, Amtsplatz 3, 04626 Schmölln

innerhalb der nachfolgend genannten Zeiten

Montag: von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag: von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwoch: von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 15:00 Uhr
Donnerstag: von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und von 13:30 Uhr bis 16:00 Uhr
Freitag: von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr

zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Während der Auslegung können von jedermann Bedenken und Anregungen zu dem Entwurf schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus dem nachfolgenden abgedruckten Lageplan ersichtlich.

Schmölln, den 27.02.2024

gez.
Sven Schrade
Bürgermeister

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Schmölln über die Genehmigung der 4. Änderung des Flächennutzungsplansder Stadt Schmölln

Der Stadtrat der Stadt Schmölln hat am 19.10.2023 in seiner öffentlichen Sitzung den Abwägungs- und Feststellungsbeschluss über die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schmölln gefasst (B 0977/2023).

Mit Verfügung vom 12.03.2024 (Aktenzeichen: 5090-340-4621/2614-3-26621/2024) hat das Thüringer Landesverwaltungsamt die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schmölln genehmigt.

Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schmölln ist aus dem in Anlage 1 abgedruckten Lageplan ersichtlich.

Hiermit wird die Genehmigung der 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Schmölln gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit der ortsüblichen Bekanntmachung wird die 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Schmölln gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB wirksam.

Jedermann kann die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich Begründung inklusive Umweltbericht in der Stadtverwaltung Schmölln, 04626 Schmölln, Markt 1, Zimmer 11 während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise:

Eine Verletzung der in § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.V. m. § 214 Abs. 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 sowie § 215 Abs. 1 BauGB analog bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Schmölln gemacht worden sind.

Mängel der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind analog § 215 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich gegenüber der Stadt Schmölln geltend gemacht worden sind. Dabei ist analog § 215 Abs. 1 und 2 BauGB der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, schriftlich darzulegen.

Weiterhin wird gemäß § 21, Abs. 4 ThürKO darauf hingewiesen, dass Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen,  gegenüber der Stadt Schmölln geltend gemacht werden können. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Schmölln, den 13.04.202

gez. Sven Schrade, Bürgermeister

Nähere Informationen zu den Beteiligungsverfahren

Frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB dient zum einen der frühzeitigen Unterrichtung über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung. Dabei sollen die sich wesentlich unterscheidenden Lösungen (Planungsalternativen) und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung, die auch die Umweltbelange erfassen, vorgestellt werden. Zum anderen dient die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung der Anhörung, d. h. den Bürgerinnen und Bürgern wird die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Formelle Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB

Die Beteiligung der Öffentlichkeit dient der Gemeinde zur Vorbereitung der bauleitplanerischen Entscheidung. Hierzu muss sie sich soweit wie möglich Informationen verschaffen, die planungsrechtlich von Belang sind und der Abwägung dienen. Mit der Beteiligung der Öffentlichkeit soll gewährleistet werden, dass die Bürger und Bürgerinnen am planerischen Entscheidungsprozess teilhaben und ihnen damit ermöglicht wird, dass sie ihre Rechte wahrnehmen und ihre Belange und Vorstellungen in den Planungs- und Entscheidungsprozess der Gemeinde eingehen. (siehe § 3 ff. BauGB).

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Das förmliche Auslegungsverfahren dient dazu, die Öffentlichkeit nach Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nunmehr förmlich über die konkreten Planungsabsichten der Gemeinde zu unterrichten und die Planung zur Diskussion zu stellen. Die Bürger haben dann die Möglichkeit zu prüfen, ob ihre Anregungen, die sie im Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB erhoben haben, berücksichtigt wurden. Aber auch Bürgerinnen und Bürger, die bisher keine Anregungen zur Planung vorgebracht haben, können sich im förmlichen Auslegungsverfahren äußern.

Veröffentlichung im Internet

Entsprechend § 4a Abs. 4 BauGB werden hiermit die Möglichkeiten der elektronischen Informationstechnologie durch die Veröffentlichung im Internet ergänzend genutzt. Die Darstellungen im Internet sind unverbindlich. Rechtlich maßgeblich sind allein die Originalpläne und Originalunterlagen in der öffentlichen Auslegung.

Abgabe und Abwägung von Stellungnahmen

Soweit nichts anders bestimmt wird, kann jedermann seine Stellungnahme binnen einer bestimmten Frist abgeben, unabhängig davon ob er Eigentümer, Mieter, oder einfach nur Bürger der Stadt Schmölln oder der EU ist. Ihre Stellungnahme richten Sie bitte schriftlich oder per Mail an die Stadtverwaltung Schmölln. Die verschiedenen geäußerten und mitunter entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belange werden sorgfältig erfasst, gewichtet und gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Nicht fristgerecht vorgebrachte Belange können dem Gesetz nach unberücksichtigt bleiben. Die abschließende Abwägungsentscheidung über die eingegangenen Stellungnahmen erfolgt zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durch den gewählten Stadtrat am Ende des Planverfahrens. Das Abwägungsergebnis wird den Einwendern mitgeteilt.

Ansprechpartner

Stadtverwaltung Schmölln

Bauamt