Erteilung einer Erlaubnis nach § 34f GewO für Finanzanlagenvermittler
Finanzanlagevermittler ist, wer gewerbsmäßig Finanzanlagen vermittelt und über diese berät (Gewerbeordnung § 34f Abs 1).
Finanzanlagenvermittler haben sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach § 11a Abs. 1 GewO eintragen zu lassen. Ebenso haben sie Änderungen, der im Register gespeicherten Angaben, mitzuteilen. Die Anträge auf Registrierung und die Mitteilung über Änderungen sind an die Gewerbebehörde zu richten. Außerdem sind Arbeitnehmer, die bei der Vermittlung und Beratung mitwirken, von der IHK in das Register einzutragen. Die Anträge auf Registrierung von Arbeitnehmern richten Sie direkt an Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer.
Voraussetzung für die Eintragung in das o.g. Register ist eine Erlaubnis der zuständigen Gewerbebehörde.
Bearbeitungsgebühren
Nach ThürVwKostOMWWDG vom 24.10.2019, Ziffer 1.12.1 - 1.12.3, bei gebührenpflichtigen, regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen der unteren Gewerbebehörde:
- als Immobiliendarlehensvermittler § 34 f Abs. 1 Satz 1 GewO: 500,00 EUR
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Download Erlaubnispflichtiges_Gewerbe_Informationen_nach_Art._13_14.pdf (476 KB)