Anmeldung eines Gewerbes

Jedermann kann nach der Gewerbeordnung (§ 1 GewO) und dem Grundgesetz (Art. 12 Abs. 1 GG) ein Gewerbe betreiben. Der Betrieb muss bei folgenden Behörden angemeldet werden:

  • bei dem zuständigen Gewerbeamt (§ 14 GewO) durch Ausfüllen des vorgeschriebenen Formulars,
  • beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister (sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird - diese Anmeldung muss schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen),
  • beim zuständigen Finanzamt in mündlicher oder schriftlicher Form (§ 138 AO),
  • bei der zuständigen Krankenkasse wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten,
  • bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung),
  • bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer und evtl. auch
  • bei der Handwerkskammer.

Diese Anmeldungen werden automatisch durch die Anzeige beim Gewerbeamt erledigt. Das entbindet jedoch den Gewerbetreibenden nicht von der Pflicht, sich mit den o.g. Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Verbindung zu setzen.

Bearbeitungsgebühren

25,00 EUR

Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

Download Gewerbeanzeigen_Informationen_nach_Art._13_14.pdf (385 KB)

Antrag