Anforderung einer Urkunde aus dem Eheregister nach § 62 Personenstandsgesetz
Eine Urkunde aus dem Eheregister kann nur von der eingetragenen Person verlangt werden sowie von seinem Ehegatten, seinen Vorfahren oder Abkömmlingen. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf eine Urkunde, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können. Aus Eheregistern stellt das Standesamt nach dem Personenstandsgesetz Urkunden aus, wenn diese nicht älter als 80 Jahre sind.
Bearbeitungsgebühren
10,00 EUR je Urkunde/Auszug
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Download Eheurkunde - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (78 KB)