Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO für Maklertätigkeiten

Sie benötigen eine Erlaubnis für Maklertätigkeiten, wenn Sie gewerbsmäßig Folgendes anbieten möchten:
- Vermittlung von Immobilien (Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler),
Vermittlung von Darlehensverträgen (außer Immobiliardarlehen für Verbraucherinnen und Verbraucher),
- Verwaltung von Wohnimmobilien (Wohnimmobilienverwalter und Wohnimmobilienverwalterin) oder
- Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen (Bauträger, Baubetreuer)


Je nachdem, welche Erlaubnis Sie beantragen, sind Sie berechtigt, zum Beispiel folgende Tätigkeiten auszuführen:

- Vermittlung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie Vermittlung des Verkaufs, der Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken
Vermittlung von Wohnungseigentum sowie von Verträgen über Hypotheken und Grundschulden,
- Vermittlung gewerblicher Räume sowie von Wohnräumen, das heißt alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung.

- Vermittlung von Darlehen (außer Immobilienfinanzierung für Verbraucher)
Planung oder Durchführung von Bauvorhaben unter Verwendung fremder Vermögenswerte, zum Beispiel mit Vermögen von Mieterinnen und Mietern, Pächterinnen und Pächtern, sonstigen Nutzungsberechtigten oder Personen, die sich um Erwerbs- oder Nutzungsrechte bewerben. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob Sie im eigenen Namen auftreten (Bauträger), oder ob Sie für Dritte handeln (Baubetreuer). In Betracht kommen beispielsweise folgende Tätigkeiten: Bauantrag stellen, Architekten und Handwerker beauftragen, Finanzierungsmittel beschaffen und abrufen, Versicherungen abschließen, die Kalkulation späterer Mieten.
- Verwaltung von vermieteten Wohnungen oder des gemeinschaftlichen Wohnungseigentums mehrerer Personen. Verwalterin oder Verwalter sind Sie beispielsweise, wenn Sie 
Beschlüsse der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer durchführen und für die Durchsetzung der Hausordnung sorgen;
- die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen treffen;

- alle Zahlungen und Leistungen veranlassen und entgegennehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen;

- eingenommene Gelder verwalten.


Für die Vermittlung von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen benötigen Sie eine andere, gesonderte gewerberechtliche Erlaubnis.
 

Bearbeitungsgebühren

Nach ThürVwKostOMWWDG vom 24.10.2019, Ziffer 1.12.1 - 1.12.3, bei gebührenpflichtigen, regelmäßig wiederkehrenden Amtshandlungen der unteren Gewerbebehörde:
- nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 GewO: 150,00 EUR

- nach § 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO (Darlehen): 500,00 EUR
 

Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

Download Erlaubnispflichtiges_Gewerbe_Informationen_nach_Art._13_14.pdf (476 KB)

Antrag