Gebührenerstattung Kita

Gemäß § 90 Abs. 4 SGBVIII (Kinder-und Jugendhilfe) können Kostenbeiträge auf Antrag erlassen oder auf Antrag ein Teilnahmebeitrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

Nicht zuzumuten sind Kostenbeiträge immer dann, wenn Eltern oder Kinder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch, Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des Zwölften Buches oder Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes beziehen oder wenn die Eltern des Kindes Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz erhalten.

Bearbeitungsgebühren

gebührenfrei

Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

Download Kita-Verwaltung - Informationen nach Art. 13.pdf (27 KB)

Antrag