Gewerbe-Ummeldung
Wenn Sie ihren Gewerbebetrieb ummelden wollen, muss das bei folgenden Behörden erfolgen:
- bei dem zuständigen Gewerbeamt (§ 14 GewO) durch Ausfüllung des vorgeschriebenen Formulars,
- beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister (sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird - diese Anmeldung muss schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen),
- beim zuständigen Finanzamt in mündlicher oder schriftlicher Form (§ 138 AO),
- bei der zuständigen Krankenkasse wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten,
- bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung),
- bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer und evtl. auch
- bei der Handwerkskammer.
Die Gewerbeummeldung wird automatisch durch die Anzeige beim Gewerbeamt erledigt.
Bearbeitungsgebühren
15,00 EUR
Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO
Download Gewerbeanzeigen_Informationen_nach_Art._13_14.pdf (385 KB)