Hundesteuer-Anmeldung - Thüringen

Jeder Bürger unterliegt der Steuerpflicht, der im Stadtgebiet der Stadt Schmölln mind. einen über vier Monate alten Hund hält.

Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält.

Die Erhebung der Hundesteuer erfolgt nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Hundesteuersatzung der Stadt Schmölln. Die Steuer beträgt ab dem 01.01.2025 pro Jahr für
- den ersten Hund 66,00 Euro
- den zweiten Hund 84,00 Euro und jeden weiteren Hund 108,00 Euro
- den ersten gefährlichen Hund 350,00 Euro und jeden weiteren gefährlichen Hund 450,00 Euro

Als gefährliche Hunde gelten Hunde gemäß des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren in der jeweils gültigen Fassung. 

Die Hundesteuer ist am 15.03. des Jahres fällig.

Die ab 01.01.2025 gültige Festsetzung der Hundesteuer wird Ihnen schriftlich durch Bescheid bis Anfang Februar 2025 bekannt gegeben.
 
Steuerbefreiungen, Steuerfreiheit und Steuerermäßigungen sind in den §§ 4 bis 7 der Satzung unter Beachtung der Anzeigepflicht gem. § 11 Abs. 3 festgelegt.

Wer einen Hund anschafft oder mit einem solchen zuzieht, hat diesen innerhalb von 14 Tagen bei der Stadt Schmölln schriftlich anzumelden. Dies gilt gleichfalls bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten. 

Jeder Hund ist steuerlich und ordnungsbehördlich anzumelden!

Hierfür benötigte Unterlagen:
- Formular An-/Abmeldung
- Hundesteuer (oder siehe Anlagen)
- Heimtierausweis des Hundes
- Versicherungspolice (Tierhaftpflichtversicherung – Bitte beachten Sie: Hunde fallen nicht unter die private Haftpflicht)

Zur Kennzeichnung eines angemeldeten Hundes gibt die Stadt Schmölln gebührenfrei eine Hundemarke aus, die der Hundehalter am Halsband seines Hundes sichtbar anzubringen hat. Bei Verlust der Hundemarke wird gegen eine Gebühr von 3,00 Euro eine Ersatzmarke ausgegeben.

Verstöße gegen die steuerlichen Melde- und Nachweispflichten werden entsprechend § 12 der Hundesteuersatzung als Ordnungswidrigkeit geahndet.
 

Bearbeitungsgebühren

gebührenfrei
 

Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

Download Hundeanmeldung_abmeldung - Informationen nach Art. 13.pdf (105 KB)

Antrag