Melderegister - Auskunfts- und Übermittlungssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz

Grundsätzlich kann jedermann über eine bestimmte Person auf Antrag eine Melderegisterauskunft erhalten. Sie können jedoch eine Auskunftssperre ins Melderegister eintragen lassen. Die Auskunftssperre hat nur Auswirkungen auf den privaten Bereich (Privatpersonen, Firmen, Rechtsanwälte u. ä.). Behörden und sonstige öffentliche Stellen erhalten weiterhin Auskunft. Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf erneuten Antrag verlängert werden.

 Auskunftssperren, für die keine Begründung erforderlich ist:

  • Träger von Wahlvorschlägen (Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber) im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen
  • Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
  • Adressbuchverlage
  • Datenübermittlungen an das Bundesamt für Wehrverwaltung

Auskunftssperren, für die eine Begründung erforderlich ist:

  • wenn Ihnen als Betroffenen oder einer anderen Person durch die Bekanntgabe Ihrer Anschrift eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen könnte

Bearbeitungsgebühren

gebührenfrei

Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

Download Auskunfts- und Übermittlungssperre - Informationen nach Art. 13.pdf (28 KB)

Antrag