Wohnungsgeberbestätigung

Entsprechend § 19 BMG ist der Wohnungsgeber verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen. Es ist eine Wohnungsgeberbestätigung bei der Meldebehörde vorzulegen.
 

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Antrag