Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Real-(Objekt-)steuer, die von der Gemeinde für den auf ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird (Gemeindesteuer).

Grundbesitz sind:
- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) sowie
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

Die Grundsteuer zählt zu den wichtigsten kommunalen Steuern und ist eine der größten Einnahmequellen der Gemeinden und Städte. Sie fließt zum Beispiel in die Finanzierung der Infrastruktur, für die Sanierung von Straßen, den Bau von Sportanlagen oder Spielplätzen und die Sanierung von Kindergärten.

Berechnung der Grundsteuer:

- Grundsteuer = Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz
Auf Grundlage der vom Grundbesitzeigentümer übermittelten Daten berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert eines Grundbesitzes (Grundsteuerwertbescheid). Der ermittelte Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl multipliziert. Dieser wird dem Eigentümer des Grundbesitzes mit dem Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Die Stadt Schmölln erhält einen Datensatz elektronisch über ELSTER-Transfer. Abschließend wird der Grundsteuermessbetrag mit dem sogenannten Hebesatz der Stadt Schmölln multipliziert, um die zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln. Den Hebesatz beschließt der Stadtrat der Stadt Schmölln mit der Haushaltssatzung oder einer Hebesatzsatzung. Mit Versand des Grundsteuerbescheides wird die Grundsteuer für alle im Gemeindegebiet liegenden steuerpflichtigen Objekte erhoben.


Fälligkeit der Grundsteuer:
Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag kann der Jahresbetrag zum 01.07. eines jeden Jahres entrichtet werden (weitere Ausnahme: Kleinbeträge im Sinne des § 28 Abs. 2 GrStG i.V.m. der Kleinbetragssatzung der Stadt Schmölln).
 Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides sind die Grundsteuern gemäß der letzten Festsetzung zu leisten (jährliche öffentliche Bekanntmachung nach § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz (GrStG)).

Hebesätze der Stadt Schmölln ab 01.01.2025:

- land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A) -> 450 v.H.
- Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B) -> 540 v.H..
 

Grundsteuererlass:
 
Anträge auf Erlass der Grundsteuer im Sinne der §§ 32, 33 u. 34 GrStG sind bei der Stadtverwaltung im Sachgebiet Steuern bis zum 31.03. des auf den Erlasszeitraum folgenden Jahres einzureichen. Auf den Termin vom 31.03. kommt es jedoch dann nicht an, wenn der Steuerbescheid erst zu einem späteren Zeitpunkt ergeht. Hier kann der Antrag noch bis zum Ende der Rechtsbehelfsfrist gestellt werden.
 

Grundsteuerreform:
 
Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. April 2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für  verfassungswidrig  erklärt, da die bisherige Berechnung der Grundsteuer anhand teilweise veralteter Einheitswerte erfolgte und diese nicht die tatsächliche Wertentwicklung des Grundbesitzes widerspiegelten. Es verlangte bis Ende 2019 eine gesetzliche Neuregelung, mit welcher der verfassungswidrige Zustand beseitigt wird. Durch das rechtzeitige Verkünden des Grundsteuerreformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I S. 1794) ist die vom Bundesverfassungsgericht eingeräumte Übergangsfrist in Gang gesetzt worden, mit der Folge, dass die bisherige Einheitsbewertung noch bis zum 31.12.2024 für Zwecke der Grundsteuer weiter angewandt werden durfte.
 

Die Länder haben durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 15.11.2019 (BGBl I S. 1546) die Möglichkeit erhalten, vom Bundesmodell abweichende Reglungen zu treffen (Länderöffnungsklausel).
 Der Thüringer Landtag, der sich ursprünglich gegen eine länderspezifische Regelung ausgesprochen hat, beschloss am 30.10.2025 das "Thüringer Gesetz zur Anpassung der Grundsteuerreform (ThürGAnGrStR)". Mit diesem Gesetz wird die Steuermesszahl für alle Wohngrundstücke* von 0,31 Promille auf 0,23 Promille reduziert und die Steuermesszahl für Nichtwohngrundstücke** von 0,34 Promille auf 0,59 Promille erhöht, um lt. Finanzministerin Katja Wolf Eigentümer von Wohngrundstücken* grundsteuerlich ab 1.1.2027 zu entlasten. 

Umsetzung des ThürGAnGrStR nach Angaben des Thüringer Finanzministerium (Stand 11/2025 - Medieninformation Nr. 76/2025):
- Erlass von geänderten Grundsteuermessbescheiden für Wohn- und Nichtwohngrundstücke von Amtswegen durch die Finanzämter voraussichtlich Mitte 2026;

- Überprüfung und Neufestsetzung der Hebesätze der Gemeinden und Städte im 2. Halbjahr 2026;
- Erlass geänderter Grundsteuerbescheide für Wohn- und Nichtwohngrundstücke wirksam ab 01.01.2027.
 

Bei Fragen zum Grundsteuerwert- und/oder Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an das zuständige Finanzamt. Ihren Ansprechpartner im Finanzamt Altenburg finden Sie unter https://finanzamt.thueringen.de/standort/finanzamt-altenburg/ansprechpartner. 
Bei Anliegen zum Grundsteuerbescheid können Sie sich gern unter 034491/76149, -148, per E-Mail an steuern@schmoelln.de oder persönlich zu den folgenden Öffnungszeiten an das Sachgebiet Steuern der Stadtverwaltung Schmölln wenden:
- Montag: 09:00 - 12:00 Uhr,
- Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr,
- Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr.
 

*Einfamilien- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke u. Wohnungseigentum (§ 249 Abs. 1 Nr. 1-4 BewG)
**Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke u. sonstig bebaute Grundstücke (§ 249 Abs. 1 Nr. 5-8 BewG)
 

Bearbeitungsgebühren

gebührenfrei

Informationen nach Artikel 13/14 DSGVO

Download Grundsteuer - Informationen nach Art. 13 und 14.pdf (77 KB)

Antrag